RS Vwgh 2015/7/29 2012/07/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AWG 2002 §31 Abs2 Z2;
ElektroaltgeräteV 2005 §16 Abs2a Z2 idF 2007/II/048;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Gestaltung einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation nach § 16 Abs. 2a Z. 2 ElektroaltgeräteV 2005 vermittelt einen gewissen Freiraum. Daher ist die Behörde nicht gehalten, einen über den Verweis auf § 16 Abs. 2a Z. 2 ElektroaltgeräteV 2005 hinaus präziseren Auftrag zu erteilen. § 16 Abs. 2a Z. 2 ElektroaltgeräteV 2005 sind nämlich die entscheidungswesentlichen Parameter zu entnehmen. Vor dem Hintergrund dieser Vorschrift ist es an dem Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems gelegen, seine Tarifkalkulation entsprechend zu gestalten. Dass eine solche Kalkulation in weiterer Folge wiederum Gegenstand von Ermittlungen durch die Behörde - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - sein könnte, macht den erlassenen Auftrag nach § 31 Abs 2 Z 2 AWG 2002 nicht unbestimmt. Solche Ermittlungen erweisen sich im Zusammenhang mit der Bestimmtheit eines Bescheidspruchs in der Konstellation der Gestaltung einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation als zulässig.Die Gestaltung einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation nach Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 2, ElektroaltgeräteV 2005 vermittelt einen gewissen Freiraum. Daher ist die Behörde nicht gehalten, einen über den Verweis auf Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 2, ElektroaltgeräteV 2005 hinaus präziseren Auftrag zu erteilen. Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 2, ElektroaltgeräteV 2005 sind nämlich die entscheidungswesentlichen Parameter zu entnehmen. Vor dem Hintergrund dieser Vorschrift ist es an dem Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems gelegen, seine Tarifkalkulation entsprechend zu gestalten. Dass eine solche Kalkulation in weiterer Folge wiederum Gegenstand von Ermittlungen durch die Behörde - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - sein könnte, macht den erlassenen Auftrag nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 nicht unbestimmt. Solche Ermittlungen erweisen sich im Zusammenhang mit der Bestimmtheit eines Bescheidspruchs in der Konstellation der Gestaltung einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation als zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070074.X07

Im RIS seit

09.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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