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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Gestaltung einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation nach § 16 Abs. 2a Z. 2 ElektroaltgeräteV 2005 vermittelt einen gewissen Freiraum. Daher ist die Behörde nicht gehalten, einen über den Verweis auf § 16 Abs. 2a Z. 2 ElektroaltgeräteV 2005 hinaus präziseren Auftrag zu erteilen. § 16 Abs. 2a Z. 2 ElektroaltgeräteV 2005 sind nämlich die entscheidungswesentlichen Parameter zu entnehmen. Vor dem Hintergrund dieser Vorschrift ist es an dem Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems gelegen, seine Tarifkalkulation entsprechend zu gestalten. Dass eine solche Kalkulation in weiterer Folge wiederum Gegenstand von Ermittlungen durch die Behörde - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - sein könnte, macht den erlassenen Auftrag nach § 31 Abs 2 Z 2 AWG 2002 nicht unbestimmt. Solche Ermittlungen erweisen sich im Zusammenhang mit der Bestimmtheit eines Bescheidspruchs in der Konstellation der Gestaltung einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation als zulässig.Die Gestaltung einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation nach Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 2, ElektroaltgeräteV 2005 vermittelt einen gewissen Freiraum. Daher ist die Behörde nicht gehalten, einen über den Verweis auf Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 2, ElektroaltgeräteV 2005 hinaus präziseren Auftrag zu erteilen. Paragraph 16, Absatz 2 a, Ziffer 2, ElektroaltgeräteV 2005 sind nämlich die entscheidungswesentlichen Parameter zu entnehmen. Vor dem Hintergrund dieser Vorschrift ist es an dem Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems gelegen, seine Tarifkalkulation entsprechend zu gestalten. Dass eine solche Kalkulation in weiterer Folge wiederum Gegenstand von Ermittlungen durch die Behörde - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - sein könnte, macht den erlassenen Auftrag nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 nicht unbestimmt. Solche Ermittlungen erweisen sich im Zusammenhang mit der Bestimmtheit eines Bescheidspruchs in der Konstellation der Gestaltung einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation als zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070074.X07Im RIS seit
09.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017