RS Vwgh 2015/7/29 2012/07/0074

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Veröffentlicht am 29.07.2015
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83 Naturschutz Umweltschutz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0045 E 28. September 2006 VwSlg 17021 A/2006 RS 2

Stammrechtssatz

Die Aufsicht des BMLFUW über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme bezieht sich nach § 31 Abs 1 zweiter Satz (nur) auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 und der auf Grund des AWG 2002 erlassenen Verordnungen und Bescheide. Nur in diesem Rahmen können Aufsichtsmaßnahmen nach § 31 Abs 2 AWG 2002 ergriffen werden. Daraus folgt, dass nicht jeder von der Aufsichtsbehörde als Mangel empfundene Sachverhalt zu einer Aufsichtsmaßnahme führen darf, sondern nur ein solcher, von dem gesagt werden kann, dass das System seinen aus dem AWG 2002, den entsprechenden Verordnungen und Bescheiden entspringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Auch wenn das System gegen Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder auch Verträge verstößt, dieser Verstoß aber nicht im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen im Sinne des § 31 Abs 1 zweiter Satz AWG 2002 steht, kommt eine Aufsichtsmaßnahme nicht in Betracht.Die Aufsicht des BMLFUW über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme bezieht sich nach Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz (nur) auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 und der auf Grund des AWG 2002 erlassenen Verordnungen und Bescheide. Nur in diesem Rahmen können Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 2, AWG 2002 ergriffen werden. Daraus folgt, dass nicht jeder von der Aufsichtsbehörde als Mangel empfundene Sachverhalt zu einer Aufsichtsmaßnahme führen darf, sondern nur ein solcher, von dem gesagt werden kann, dass das System seinen aus dem AWG 2002, den entsprechenden Verordnungen und Bescheiden entspringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Auch wenn das System gegen Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder auch Verträge verstößt, dieser Verstoß aber nicht im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002 steht, kommt eine Aufsichtsmaßnahme nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070074.X01

Im RIS seit

09.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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