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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
§ 4 NAG 2005 stellt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln eine lex specialis gegenüber dem AVG dar. In dieser Bestimmung wird aber nur die örtliche Zuständigkeit der Behörden, nicht jedoch der VwG geregelt. § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 regelt hingegen die örtliche Zuständigkeit der VwG; darin wird wiederum auf § 3 Z 1, 2 und 3 AVG verwiesen. Unstrittig ist, dass der Fremde von 22. November 2012 bis 1. Februar 2013 mit Nebenwohnsitz in Korneuburg gemeldet war. Dieser "letzte Aufenthalt im Inland" ist daher gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 iVm § 3 Z 3 AVG als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des LVwG NÖ heranzuziehen.Paragraph 4, NAG 2005 stellt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln eine lex specialis gegenüber dem AVG dar. In dieser Bestimmung wird aber nur die örtliche Zuständigkeit der Behörden, nicht jedoch der VwG geregelt. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 regelt hingegen die örtliche Zuständigkeit der VwG; darin wird wiederum auf Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 AVG verwiesen. Unstrittig ist, dass der Fremde von 22. November 2012 bis 1. Februar 2013 mit Nebenwohnsitz in Korneuburg gemeldet war. Dieser "letzte Aufenthalt im Inland" ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des LVwG NÖ heranzuziehen.
Schlagworte
Instanzenzug örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014220028.J01Im RIS seit
24.08.2015Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015