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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 idF 2011/I/038;Rechtssatz
Liegt eine von der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 23 AsylG 2005 erfasste asylrechtliche Ausweisung vor, so ist sie - ungeachtet dessen, dass sie als aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Abschnitt des FrPolG 2005 gilt und binnen 18 Monaten nach Ausreise aufrecht bleibt - nicht einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gleichzusetzen und erfüllt somit den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 nicht.Liegt eine von der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 erfasste asylrechtliche Ausweisung vor, so ist sie - ungeachtet dessen, dass sie als aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Abschnitt des FrPolG 2005 gilt und binnen 18 Monaten nach Ausreise aufrecht bleibt - nicht einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gleichzusetzen und erfüllt somit den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220131.L08Im RIS seit
25.08.2015Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015