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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Februar 1993, Zl. IV-742.342/FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den wesentlichen Punkten jenen, welche dem hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zlen. 93/18/0131-0133, zugrunde lagen. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180184.X00Im RIS seit
20.11.2000