TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/3 93/18/0184

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §10 Abs3;
FrG 1993 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Februar 1993, Zl. IV-742.342/FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den wesentlichen Punkten jenen, welche dem hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zlen. 93/18/0131-0133, zugrunde lagen. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180184.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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