RS Vwgh 2015/7/30 Ra 2014/22/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 idF 2011/I/038;
AsylG 2005 §75 Abs23 idF 2013/I/144;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §62;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1 idF 2011/I/112;
NAG 2005 §11 Abs3 idF 2011/I/112;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der VwGH ist wiederholt mit verfassungsrechtlichen (sowie unionsrechtlichen) Bedenken gegen das - automatische, keine Abwägung im Hinblick auf Art. 8 MRK ermöglichende - Anknüpfen in § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 an das Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes oder (früher:) Rückkehrverbotes konfrontiert gewesen. Diesen Bedenken ist er im Wesentlichen deshalb nicht beigetreten, weil gesetzlich ausreichend Vorsorge getroffen worden ist, um - auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen - den Vorgaben des Art. 8 MRK zu entsprechen (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0262). In den Verfahren zur Erlassung - ebenso wie zur Aufhebung - dieser fremdenpolizeilichen Maßnahmen ist eine Beurteilung iSd Art. 8 MRK vorzunehmen, die auch einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugeführt werden kann. Dass § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005, der zur Vermeidung mehrfacher, inhaltlich dasselbe prüfender Verfahren eine Verwaltungsvereinfachung anstrebt, insoweit im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Ergebnis der im fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgten Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK anknüpft, stellt sich sohin angesichts des engen Zusammenhangs der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als unbedenklich dar. Bezogen auf den Fall einer asylrechtlichen Ausweisung, die als aufenthaltsbeendende Maßnahme gilt, hätte die Annahme, dass die Anordnung ihres "Aufrecht-Bleibens" für 18 Monate in § 75 Abs. 23 AsylG 2005 einem Einreiseverbot gleichzusetzen ist und damit einer Titelerteilung absolut - somit ungeachtet einer allenfalls im Hinblick auf die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblichen Änderung der persönlichen Umstände des Fremden - entgegensteht, zur Folge, dass die dargestellten Überlegungen zur Verfassungskonformität des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 auf diese Konstellation nicht übertragbar wären. Somit sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen gegen eine Einbeziehung einer asylrechtlichen Ausweisung, die binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt, in den einen absoluten Versagungsgrund darstellenden Tatbestand des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 (Hinweis E 17. November 2011, 2010/21/0494). Würde man eine als aufenthaltsbeendende Maßnahme geltende asylrechtliche Ausweisung nämlich auf Grund der Anordnung des "Aufrecht-Bleibens" binnen 18 Monaten ab Ausreise als eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ansehen, hätte dies zur Folge, dass auch bei einer allfälligen Sachverhaltsänderung eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht vorgenommen werden könnte, weil ein absolutes (auch durch eine allenfalls positive Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 nicht zu durchbrechendes) Erteilungshindernis gegeben wäre.Der VwGH ist wiederholt mit verfassungsrechtlichen (sowie unionsrechtlichen) Bedenken gegen das - automatische, keine Abwägung im Hinblick auf Artikel 8, MRK ermöglichende - Anknüpfen in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 an das Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes oder (früher:) Rückkehrverbotes konfrontiert gewesen. Diesen Bedenken ist er im Wesentlichen deshalb nicht beigetreten, weil gesetzlich ausreichend Vorsorge getroffen worden ist, um - auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen - den Vorgaben des Artikel 8, MRK zu entsprechen (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0262). In den Verfahren zur Erlassung - ebenso wie zur Aufhebung - dieser fremdenpolizeilichen Maßnahmen ist eine Beurteilung iSd Artikel 8, MRK vorzunehmen, die auch einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugeführt werden kann. Dass Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005, der zur Vermeidung mehrfacher, inhaltlich dasselbe prüfender Verfahren eine Verwaltungsvereinfachung anstrebt, insoweit im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Ergebnis der im fremdenpolizeilichen Verfahren erfolgten Interessenabwägung gemäß Artikel 8, MRK anknüpft, stellt sich sohin angesichts des engen Zusammenhangs der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als unbedenklich dar. Bezogen auf den Fall einer asylrechtlichen Ausweisung, die als aufenthaltsbeendende Maßnahme gilt, hätte die Annahme, dass die Anordnung ihres "Aufrecht-Bleibens" für 18 Monate in Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 einem Einreiseverbot gleichzusetzen ist und damit einer Titelerteilung absolut - somit ungeachtet einer allenfalls im Hinblick auf die Beurteilung nach Artikel 8, MRK maßgeblichen Änderung der persönlichen Umstände des Fremden - entgegensteht, zur Folge, dass die dargestellten Überlegungen zur Verfassungskonformität des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 auf diese Konstellation nicht übertragbar wären. Somit sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen gegen eine Einbeziehung einer asylrechtlichen Ausweisung, die binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht bleibt, in den einen absoluten Versagungsgrund darstellenden Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 (Hinweis E 17. November 2011, 2010/21/0494). Würde man eine als aufenthaltsbeendende Maßnahme geltende asylrechtliche Ausweisung nämlich auf Grund der Anordnung des "Aufrecht-Bleibens" binnen 18 Monaten ab Ausreise als eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ansehen, hätte dies zur Folge, dass auch bei einer allfälligen Sachverhaltsänderung eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht vorgenommen werden könnte, weil ein absolutes (auch durch eine allenfalls positive Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 nicht zu durchbrechendes) Erteilungshindernis gegeben wäre.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220131.L06

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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