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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32008L0115 Rückführungs-RL;Rechtssatz
Gegen die Annahme, dass eine als aufenthaltsbeendende Maßnahme geltende asylrechtliche Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 anzusehen ist, spricht, dass der VwGH in seinem zur Rechtslage vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangenen Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, gestützt auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dargelegt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot unter einem erlassen werden kann. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 wurde § 53 FrPolG 2005 nunmehr dahingehend geändert, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden "kann" (und nicht mehr - wie zuvor - erlassen "wird"). In den Erläuterungen dazu (RV 2144 BlgNR 24. GP 23) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Änderungen in Reaktion auf die Judikatur des VwGH (insbesondere) vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, ergehen. Würde man der Anordnung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 (und damit auch des § 12a Abs. 6 AsylG 2005) die Bedeutung beimessen, dass mit der Anordnung des "Aufrecht-Bleibens" der Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung binnen 18 Monaten ab Ausreise die gleiche Wirkung verbunden ist wie mit einem 18-monatigen Einreiseverbot, stünde dies in einem Spannungsverhältnis zur eben dargestellten Novellierung des § 53 FrPolG 2005 durch BGBl. I Nr. 68/2013, mit der die im Erkenntnis 2011/21/0237 aufgezeigten unionsrechtlichen Probleme offenbar saniert werden sollten. Dieses Spannungsverhältnis lässt sich vermeiden, indem die Anordnung ("bleiben binnen 18 Monaten ... aufrecht") nicht mit einem Einreiseverbot gleichgesetzt wird; diesfalls wird die Rückkehrentscheidung durch eine Ausreise zwar nicht konsumiert, allerdings ist damit keine absolute 18-monatige Sperrwirkung hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden.Gegen die Annahme, dass eine als aufenthaltsbeendende Maßnahme geltende asylrechtliche Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 anzusehen ist, spricht, dass der VwGH in seinem zur Rechtslage vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangenen Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, gestützt auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dargelegt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot unter einem erlassen werden kann. Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde Paragraph 53, FrPolG 2005 nunmehr dahingehend geändert, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden "kann" (und nicht mehr - wie zuvor - erlassen "wird"). In den Erläuterungen dazu Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Änderungen in Reaktion auf die Judikatur des VwGH (insbesondere) vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, ergehen. Würde man der Anordnung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 (und damit auch des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005) die Bedeutung beimessen, dass mit der Anordnung des "Aufrecht-Bleibens" der Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung binnen 18 Monaten ab Ausreise die gleiche Wirkung verbunden ist wie mit einem 18-monatigen Einreiseverbot, stünde dies in einem Spannungsverhältnis zur eben dargestellten Novellierung des Paragraph 53, FrPolG 2005 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit der die im Erkenntnis 2011/21/0237 aufgezeigten unionsrechtlichen Probleme offenbar saniert werden sollten. Dieses Spannungsverhältnis lässt sich vermeiden, indem die Anordnung ("bleiben binnen 18 Monaten ... aufrecht") nicht mit einem Einreiseverbot gleichgesetzt wird; diesfalls wird die Rückkehrentscheidung durch eine Ausreise zwar nicht konsumiert, allerdings ist damit keine absolute 18-monatige Sperrwirkung hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220131.L05Im RIS seit
25.08.2015Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015