RS Vwgh 2015/7/30 Ra 2014/22/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs6 idF 2011/I/038;
AsylG 2005 §75 Abs23 idF 2013/I/144;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1 idF 2013/I/068;
NAG 2005 §11 Abs3 idF 2013/I/068;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die Erläuterungen zu dem bis zum 31. Dezember 2013 in Geltung gestandenen - mit der Übergangsregelung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 inhaltlich vergleichbaren - § 10 Abs. 6 AsylG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP 10), führen Folgendes aus: "Mit dem neu geschaffenen Abs. 6 soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten."Die Erläuterungen zu dem bis zum 31. Dezember 2013 in Geltung gestandenen - mit der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 inhaltlich vergleichbaren - Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10), führen Folgendes aus: "Mit dem neu geschaffenen Absatz 6, soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten."

Der Hinweis darauf, dass die Ausweisung durch die Ausreise nicht mehr konsumiert bzw. erst nach Ablauf von 18 Monaten ab Ausreise konsumiert werden soll, lässt (lediglich) darauf schließen, dass die Ausweisung durch die Ausreise nicht gegenstandslos wurde und somit innerhalb von 18 Monaten mehrere Abschiebungen auf eine Ausweisung gestützt werden konnten. Auch der Wortlaut der

Anordnung ("bleiben ... aufrecht") gibt für sich genommen keinen

Aufschluss darüber, ob lediglich der Ausreisebefehl - ungeachtet einer allenfalls erfolgten Ausreise - aufrecht bleibt oder ob damit die darüber hinausgehende Anordnung verbunden ist, für die Dauer von 18 Monaten keinesfalls in das Bundesgebiet einreisen zu dürfen. Weder aus den Erläuterungen noch aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich somit zwingend auf eine "absolute Sperrwirkung" dahingehend schließen, dass eine asylrechtliche Ausweisung einer Titelerteilung in jedem Fall entgegenstand und daher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keiner Abwägung iSd § 11 Abs. 3 NAG 2005 zugänglich war. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für die Anordnung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005.Aufschluss darüber, ob lediglich der Ausreisebefehl - ungeachtet einer allenfalls erfolgten Ausreise - aufrecht bleibt oder ob damit die darüber hinausgehende Anordnung verbunden ist, für die Dauer von 18 Monaten keinesfalls in das Bundesgebiet einreisen zu dürfen. Weder aus den Erläuterungen noch aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich somit zwingend auf eine "absolute Sperrwirkung" dahingehend schließen, dass eine asylrechtliche Ausweisung einer Titelerteilung in jedem Fall entgegenstand und daher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keiner Abwägung iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 zugänglich war. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für die Anordnung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220131.L04

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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