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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 idF 2011/I/038;Rechtssatz
Der Verweis auf "Ausweisungen, die gemäß § 10 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden" in § 75 Abs 23 AsylG 2005 erfasst nicht bloß Ausweisungen bis zum Tag der Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012, sondern alle bis zum Außerkrafttreten des § 10 AsylG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 (mit Ablauf des 31. Dezember 2013) nach dieser Bestimmung erlassenen Ausweisungen. Es wird nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt abgestellt, sondern darauf, nach welcher Rechtsgrundlage die Ausweisung ausgesprochen wurde.Der Verweis auf "Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden" in Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 erfasst nicht bloß Ausweisungen bis zum Tag der Kundmachung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sondern alle bis zum Außerkrafttreten des Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (mit Ablauf des 31. Dezember 2013) nach dieser Bestimmung erlassenen Ausweisungen. Es wird nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt abgestellt, sondern darauf, nach welcher Rechtsgrundlage die Ausweisung ausgesprochen wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220131.L01Im RIS seit
25.08.2015Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015