TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/3 93/18/0158

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1969 §22 Abs1;
PaßG 1969 §22 Abs4;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der 1. DU und des 2. SU, beide in der Türkei, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft in Ankara vom 14. Oktober 1992, Zl. 3.33.603/2/92, betreffend Versagung von Sichtvermerken, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der österreichischen Botschaft in Ankara (der belangten Behörde) vom 14. Oktober 1992 wurden die Anträge der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, vom 12. März 1992 (richtig: 12. Mai 1992) auf Erteilung von "vorerst auf 24 Monate befristeten Wiedereinreisesichtvermerken" gemäß § 25 Abs. 3 lit. b des Paßgesetzes 1969 (PG) mit der Begründung "abgelehnt", daß die "Wiederausreiseabsichten nicht in ausreichendem Maße gegeben sind".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs. 1 PG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt. Nach § 25 Abs. 3 lit. b leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Wiederausreise nicht gesichert ist, es sei denn, daß dem Sichtvermerkswerber ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt wird.

2.1. Die Wiederausreise eines Fremden ist dann gesichert, wenn sie sowohl in materieller als auch in rechtlicher Hinsicht gesichert ist. Liegt auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vor, so ist im Sinne des Versagungstatbestandes des § 25 Abs. 3 lit. b PG die Wiederausreise nicht gesichert. Rechtlich gesichert ist die Wiederausreise, wenn der Nachweis vorliegt, daß der Fremde aufgrund seines Reisedokumentes oder des Sichtvermerkes eines anderen Staates entweder in seinen Heimatstaat zurückkehren oder in einen dritten Staat weiterreisen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0292, mit Hinweis auf die EB zur RV betreffend das Paßgesetz 1969, 1191 BlgNR 11. GP, 49). Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes wird daher auf die rechtliche Möglichkeit der Wiederausreise Bedacht zu nehmen sein (vgl. nochmals die vorzitierten EB).

2.2. Rechtliche Möglichkeit der Wiederausreise bedeutet, daß die Ausreise aus Österreich rechtmäßig erfolgen können muß. Dies ist im Grunde des § 22 Abs. 1 iVm Abs. 4 PG u.a. vom Vorliegen eines zeitlich gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz) abhängig. Verfügt demnach etwa der Fremde zur Zeit der Entscheidung der Behörde über seinen Sichtvermerksantrag nicht über ein Reisedokument, welches ihm im Zeitpunkt des Ablaufes der beantragten Gültigkeitsdauer die rechtmäßige Ausreise aus dem Bundesgebiet gewährleistet, so ist gemäß § 25 Abs. 3 lit. b PG die Wiederausreise nicht gesichert. Eben dieser Sachverhalt ist im Beschwerdefall verwirklicht, enthalten doch die vom Beschwerdevertreter namens der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 30. September 1992 vorgelegten Anträge für Einwanderungsbewerber jeweils die Angabe, daß die Reisepässe der Beschwerdeführer bis "16.01.1994" gültig sind. Damit lag der belangten Behörde im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung kein Nachweis der Beschwerdeführer vor, daß nach Ablauf der am 12. Mai 1992 beantragten Sichtvermerks-Gültigkeitsdauer von 24 Monaten ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet rechtlich gesichert sei.

3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht den zwingenden Versagungstatbestand des § 25 Abs. 3 lit. b PG als verwirklicht ansah, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180158.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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