Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0092 UVP-RL Art11;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2012/04/0040 B 16. Oktober 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0570 B 16. April 2015Rechtssatz
Im vorliegenden Fall sind die bf Parteien Nachbarn im Sinn des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG 1999. Im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 kam ihnen keine Parteistellung zu. Allerdings kommt ihnen - vergleichbar mit den Nachbarn im gewerberechtlichenIm vorliegenden Fall sind die bf Parteien Nachbarn im Sinn des Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG 1999. Im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 kam ihnen keine Parteistellung zu. Allerdings kommt ihnen - vergleichbar mit den Nachbarn im gewerberechtlichen
Betriebsanlagengenehmigungsverfahren - im Rahmen ihrer Parteistellung im MinroG-Verfahren ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu und sie können mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen. Damit erfüllen sie ebenfalls als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses (im Sinn des Art. 11 der RL 2011/92/EU), um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können. Die im E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002 im Zusammenhang mit einem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren angestellten Überlegungen sind somit hinsichtlich der bf Parteien (nicht hingegen hinsichtlich der bf Standortgemeinde, der im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung zukam und der somit die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides entgegengehalten werden kann) - auf den vorliegenden, eine Genehmigung nach dem MinroG 1999 betreffenden Fall übertragbar.Betriebsanlagengenehmigungsverfahren - im Rahmen ihrer Parteistellung im MinroG-Verfahren ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu und sie können mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen. Damit erfüllen sie ebenfalls als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses (im Sinn des Artikel 11, der RL 2011/92/EU), um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können. Die im E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002 im Zusammenhang mit einem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren angestellten Überlegungen sind somit hinsichtlich der bf Parteien (nicht hingegen hinsichtlich der bf Standortgemeinde, der im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung zukam und der somit die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides entgegengehalten werden kann) - auf den vorliegenden, eine Genehmigung nach dem MinroG 1999 betreffenden Fall übertragbar.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 BergrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015040003.X01Im RIS seit
25.08.2015Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017