RS Vwgh 2015/8/4 Ro 2014/06/0058

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Veröffentlicht am 04.08.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 lite;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/06/0063

Rechtssatz

Der VwGH hob mit E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, den Bescheid des UVS für Kärnten betreffend die Generalgenehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 356e GewO 1994 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil die Bfin als Nachbarin Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" sei und "ein ausreichendes Interesse" bzw. eine "Rechtsverletzung" im Sinn der mit der Richtlinie 2011/92 vereinbaren Kriterien des nationalen Rechts, nämlich der Gewerbeordnung, geltend gemacht habe. Daher müsse sie nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides dürfe ihr nicht entgegengehalten werden. Gleiches gilt für das gegenständliche Bauverfahren. Die revisionswerbenden Parteien waren unstrittig dem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 nicht als Parteien beigezogen, ihnen kann somit die Bindungswirkung dieses Feststellungsbescheides auf Grund des EuGH-Urteils "Gruber" nicht entgegengehalten werden, sofern sie Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" sind und im Sinn der Krnt BauO 1996 "ein ausreichendes Interesse" haben bzw. eine "Rechtsverletzung" geltend machten. Zu diesen Voraussetzungen traf die Behörde explizit keine Feststellungen, sie erkannte den revisionswerbenden Parteien jedoch Parteistellung nach der Krnt BauO 1996 zu. Daher ist davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien die Kriterien des § 23 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 2 lit. a Krnt BauO 1996 erfüllen. In ihren Einwendungen machten sie subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und des Immissionsschutzes (§ 23 Abs. 3 lit. h und i Krnt BauO 1996) geltend, mit denen sich die Baubehörden auch inhaltlich auseinandersetzten. Angesichts dessen waren die revisionswerbenden Parteien aber auch berechtigt, im Rahmen des Bauverfahrens Argumente für das Vorliegen einer UVP-Pflicht vorzubringen. Es wäre Aufgabe der Baubehörden gewesen, sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen.Der VwGH hob mit E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, den Bescheid des UVS für Kärnten betreffend die Generalgenehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 356 e, GewO 1994 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil die Bfin als Nachbarin Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" sei und "ein ausreichendes Interesse" bzw. eine "Rechtsverletzung" im Sinn der mit der Richtlinie 2011/92 vereinbaren Kriterien des nationalen Rechts, nämlich der Gewerbeordnung, geltend gemacht habe. Daher müsse sie nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides dürfe ihr nicht entgegengehalten werden. Gleiches gilt für das gegenständliche Bauverfahren. Die revisionswerbenden Parteien waren unstrittig dem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 nicht als Parteien beigezogen, ihnen kann somit die Bindungswirkung dieses Feststellungsbescheides auf Grund des EuGH-Urteils "Gruber" nicht entgegengehalten werden, sofern sie Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" sind und im Sinn der Krnt BauO 1996 "ein ausreichendes Interesse" haben bzw. eine "Rechtsverletzung" geltend machten. Zu diesen Voraussetzungen traf die Behörde explizit keine Feststellungen, sie erkannte den revisionswerbenden Parteien jedoch Parteistellung nach der Krnt BauO 1996 zu. Daher ist davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien die Kriterien des Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, Krnt BauO 1996 erfüllen. In ihren Einwendungen machten sie subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und des Immissionsschutzes (Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i Krnt BauO 1996) geltend, mit denen sich die Baubehörden auch inhaltlich auseinandersetzten. Angesichts dessen waren die revisionswerbenden Parteien aber auch berechtigt, im Rahmen des Bauverfahrens Argumente für das Vorliegen einer UVP-Pflicht vorzubringen. Es wäre Aufgabe der Baubehörden gewesen, sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060058.J01

Im RIS seit

03.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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