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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Vorliegen eines Dachgeschoßes im Sinn des § 13 Abs. 5 Stmk BauG 1995 ist in einem Fall, in dem eine innovative Dachform gewählt wurde, im Lichte einer am Zweck der Regelung (insbesondere im Hinblick auf die offensichtlich damit zu schützenden Nachbarrechte) orientierten und auch den Gleichheitssatz beachtenden Auslegung anhand eines fiktiv anzunehmenden, gemäß dieser Bestimmung, ausgehend von der Außenwand des Gebäudes, zulässigen Satteldaches mit einem Kniestock von 1,25 m und einer Dachneigung von 70 Grad zu prüfen (Hinweis E vom 22. April 1999, 97/06/0220).Das Vorliegen eines Dachgeschoßes im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, Stmk BauG 1995 ist in einem Fall, in dem eine innovative Dachform gewählt wurde, im Lichte einer am Zweck der Regelung (insbesondere im Hinblick auf die offensichtlich damit zu schützenden Nachbarrechte) orientierten und auch den Gleichheitssatz beachtenden Auslegung anhand eines fiktiv anzunehmenden, gemäß dieser Bestimmung, ausgehend von der Außenwand des Gebäudes, zulässigen Satteldaches mit einem Kniestock von 1,25 m und einer Dachneigung von 70 Grad zu prüfen (Hinweis E vom 22. April 1999, 97/06/0220).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060022.J02Im RIS seit
07.09.2015Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015