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L85006 Straßen SteiermarkNorm
LStVwG Stmk 1964 §48;Rechtssatz
Die Enteignungsbehörde erfüllt die Anforderungen des Art. 5 StGG im Falle einer Rückübereignung nur dadurch, dass sie den seinerzeitigen Enteignungsbescheid mit ex tunc-Wirkung aufhebt.Die Enteignungsbehörde erfüllt die Anforderungen des Artikel 5, StGG im Falle einer Rückübereignung nur dadurch, dass sie den seinerzeitigen Enteignungsbescheid mit ex tunc-Wirkung aufhebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060010.J03Im RIS seit
31.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017