RS Vwgh 2015/8/4 Ro 2014/06/0010

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Veröffentlicht am 04.08.2015
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

LStVwG Stmk 1964 §48;
LStVwG Stmk 1964 §49;
LStVwG Stmk 1964 §50;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Enteignungsbehörde erfüllt die Anforderungen des Art. 5 StGG im Falle einer Rückübereignung nur dadurch, dass sie den seinerzeitigen Enteignungsbescheid mit ex tunc-Wirkung aufhebt.Die Enteignungsbehörde erfüllt die Anforderungen des Artikel 5, StGG im Falle einer Rückübereignung nur dadurch, dass sie den seinerzeitigen Enteignungsbescheid mit ex tunc-Wirkung aufhebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060010.J03

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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