RS Vwgh 2015/8/4 Ro 2014/06/0010

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Veröffentlicht am 04.08.2015
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

In seiner Entscheidung vom 29. September 1998, 5 Ob 231/98a, führt der OGH aus, dass mit der Rechtskraft des den Enteignungsbescheid rückwirkend aufhebenden Bescheides der seinerzeitige Übertragungsakt weggefallen und der seinerzeit Enteignete wieder Eigentümer der enteigneten Sache sei. Der seinerzeitige Enteigner habe die Liegenschaft jetzt ohne Titel inne. Er müsse sie daher demjenigen herausgeben, der den besseren Titel habe, das sei der frühere Eigentümer. Sollte sich die Rückstellung in natura nach privatrechtlichen Grundsätzen als unmöglich erweisen, weil Dritte gutgläubig Rechte an den Grundstücken erworben hätten und zur Rückgabe nicht bereit seien, sodass der seinerzeitige Enteigner nicht in der Lage sei, die Grundstücke zurückzuerlangen, werde er dem seinerzeit Enteigneten Geldersatz zu leisten haben. In diesem Zusammenhang komme es wesentlich auf die Redlichkeit des seinerzeitigen Enteigners an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060010.J02

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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