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L85006 Straßen SteiermarkRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. März 2000, B 1856/98 unter Verweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass der mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung unmittelbar anwendbare Art. 5 StGG bei Nichtrealisierung des Enteignungszweckes die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides gebietet. Die Rechtskraft des Enteignungsbescheides steht der Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft mitumfasst ist. Eine Aufhebung hat rückwirkend (ex tunc) zu erfolgen, wobei sich alle weiteren Fragen nach den Regeln des Privatrechtes richten (Hinweis E vom 30. September 1992, 90/03/0003).Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. März 2000, B 1856/98 unter Verweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass der mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung unmittelbar anwendbare Artikel 5, StGG bei Nichtrealisierung des Enteignungszweckes die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides gebietet. Die Rechtskraft des Enteignungsbescheides steht der Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft mitumfasst ist. Eine Aufhebung hat rückwirkend (ex tunc) zu erfolgen, wobei sich alle weiteren Fragen nach den Regeln des Privatrechtes richten (Hinweis E vom 30. September 1992, 90/03/0003).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060010.J01Im RIS seit
31.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017