RS Vwgh 2015/8/4 Ro 2014/06/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2015
beobachten
merken

Index

L85006 Straßen Steiermark
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStVwG Stmk 1964 §48;
LStVwG Stmk 1964 §49;
LStVwG Stmk 1964 §50;
StGG Art5;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. März 2000, B 1856/98 unter Verweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass der mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung unmittelbar anwendbare Art. 5 StGG bei Nichtrealisierung des Enteignungszweckes die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides gebietet. Die Rechtskraft des Enteignungsbescheides steht der Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft mitumfasst ist. Eine Aufhebung hat rückwirkend (ex tunc) zu erfolgen, wobei sich alle weiteren Fragen nach den Regeln des Privatrechtes richten (Hinweis E vom 30. September 1992, 90/03/0003).Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. März 2000, B 1856/98 unter Verweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass der mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung unmittelbar anwendbare Artikel 5, StGG bei Nichtrealisierung des Enteignungszweckes die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides gebietet. Die Rechtskraft des Enteignungsbescheides steht der Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft mitumfasst ist. Eine Aufhebung hat rückwirkend (ex tunc) zu erfolgen, wobei sich alle weiteren Fragen nach den Regeln des Privatrechtes richten (Hinweis E vom 30. September 1992, 90/03/0003).

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060010.J01

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten