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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
§ 15 Abs. 2 des Tir ROG 1994 definiert den Freizeitwohnsitz, und es ist schon nach dem Gesetzeswortlaut klar, dass diese Definition auch für jene Gegebenheiten gilt, die vom Gesetz als bereits (vor seinem Inkrafttreten) "bestehende Freizeitwohnsitze" nunmehr geregelt werden. (§ 13 Abs. 1 des Tir ROG 2011 enthält im Übrigen eine dem § 15 Abs. 2 des Tir ROG 1994 weitgehend wortgleiche Definition). Angesichts der somit eindeutigen Rechtslage handelt es sich bei der in der Revision aufgezeigten Definitionsfrage um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).Paragraph 15, Absatz 2, des Tir ROG 1994 definiert den Freizeitwohnsitz, und es ist schon nach dem Gesetzeswortlaut klar, dass diese Definition auch für jene Gegebenheiten gilt, die vom Gesetz als bereits (vor seinem Inkrafttreten) "bestehende Freizeitwohnsitze" nunmehr geregelt werden. (Paragraph 13, Absatz eins, des Tir ROG 2011 enthält im Übrigen eine dem Paragraph 15, Absatz 2, des Tir ROG 1994 weitgehend wortgleiche Definition). Angesichts der somit eindeutigen Rechtslage handelt es sich bei der in der Revision aufgezeigten Definitionsfrage um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060062.L01Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015