RS Vwgh 2015/8/4 Ra 2015/06/0039

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Veröffentlicht am 04.08.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat eine Teilbarkeit bzw. Trennbarkeit nach den geltend gemachten Einwendungen angenommen. Dies wurde nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 15. September 1992, 89/05/0027) zwar grundsätzlich bejaht, weil im Bewilligungsverfahren die Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu beachten ist und verspätete Einwendungen unberücksichtigt bleiben müssen. Eine Trennbarkeit der den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildenden Angelegenheit (Erteilung der Baubewilligung) dahin, dass über die Genehmigungsfähigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten endgültig entschieden wird und damit die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2014, B 320/2014), im vorliegenden Fall also die Erteilung der Baubewilligung, die Genehmigungsfähigkeit unter anderen Gesichtspunkten als ergänzungsbedürftig angesehen und insoweit die Entscheidung behoben werden könnte, ist allerdings zu verneinen.Das Verwaltungsgericht hat eine Teilbarkeit bzw. Trennbarkeit nach den geltend gemachten Einwendungen angenommen. Dies wurde nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 15. September 1992, 89/05/0027) zwar grundsätzlich bejaht, weil im Bewilligungsverfahren die Präklusion gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu beachten ist und verspätete Einwendungen unberücksichtigt bleiben müssen. Eine Trennbarkeit der den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildenden Angelegenheit (Erteilung der Baubewilligung) dahin, dass über die Genehmigungsfähigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten endgültig entschieden wird und damit die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2014, B 320/2014), im vorliegenden Fall also die Erteilung der Baubewilligung, die Genehmigungsfähigkeit unter anderen Gesichtspunkten als ergänzungsbedürftig angesehen und insoweit die Entscheidung behoben werden könnte, ist allerdings zu verneinen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060039.L03

Im RIS seit

01.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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