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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat eine Teilbarkeit bzw. Trennbarkeit nach den geltend gemachten Einwendungen angenommen. Dies wurde nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 15. September 1992, 89/05/0027) zwar grundsätzlich bejaht, weil im Bewilligungsverfahren die Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu beachten ist und verspätete Einwendungen unberücksichtigt bleiben müssen. Eine Trennbarkeit der den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildenden Angelegenheit (Erteilung der Baubewilligung) dahin, dass über die Genehmigungsfähigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten endgültig entschieden wird und damit die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2014, B 320/2014), im vorliegenden Fall also die Erteilung der Baubewilligung, die Genehmigungsfähigkeit unter anderen Gesichtspunkten als ergänzungsbedürftig angesehen und insoweit die Entscheidung behoben werden könnte, ist allerdings zu verneinen.Das Verwaltungsgericht hat eine Teilbarkeit bzw. Trennbarkeit nach den geltend gemachten Einwendungen angenommen. Dies wurde nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 15. September 1992, 89/05/0027) zwar grundsätzlich bejaht, weil im Bewilligungsverfahren die Präklusion gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu beachten ist und verspätete Einwendungen unberücksichtigt bleiben müssen. Eine Trennbarkeit der den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildenden Angelegenheit (Erteilung der Baubewilligung) dahin, dass über die Genehmigungsfähigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten endgültig entschieden wird und damit die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2014, B 320/2014), im vorliegenden Fall also die Erteilung der Baubewilligung, die Genehmigungsfähigkeit unter anderen Gesichtspunkten als ergänzungsbedürftig angesehen und insoweit die Entscheidung behoben werden könnte, ist allerdings zu verneinen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060039.L03Im RIS seit
01.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017