RS Vwgh 2015/8/4 Ra 2015/06/0039

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Veröffentlicht am 04.08.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn der angefochtene Teil eines Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist, kann Teilrechtskraft nicht eintreten. Auch bei bloß teilweiser Anfechtung ist daher über den nicht angefochtenen Teil abzusprechen, da auf Grund des engen Zusammenhanges nur ein Abspruch mit unselbständigen Teilen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und der auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann, vorliegt (Hinweis E vom 13. April 2000, 99/07/0205).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060039.L02

Im RIS seit

01.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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