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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wenn der angefochtene Teil eines Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist, kann Teilrechtskraft nicht eintreten. Auch bei bloß teilweiser Anfechtung ist daher über den nicht angefochtenen Teil abzusprechen, da auf Grund des engen Zusammenhanges nur ein Abspruch mit unselbständigen Teilen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und der auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann, vorliegt (Hinweis E vom 13. April 2000, 99/07/0205).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060039.L02Im RIS seit
01.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017