RS Vwgh 2015/8/4 Ra 2015/06/0034

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Veröffentlicht am 04.08.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0035

Rechtssatz

Die Weiterleitung von an die unzuständige Behörde gerichteten Eingaben hat "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen und darf nicht beliebig lange hinausgezögert werden (Hinweis B vom 20. November 2002, 2002/08/0134). In der Weiterleitung einer am letzten Tag der Vorstellungsfrist eingelangten Vorstellung erst zwei Tage später hat der Verwaltungsgerichtshof keinen unnötigen Aufschub erblickt, weil eine Wahrung der Frist lediglich bei Postaufgabe am Tag des Einlangens gewahrt worden wäre, was bei einer durchschnittlichen Behördenorganisation ausgeschlossen erscheint (Hinweis E 11. Juni 1992, 91/06/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060034.L02

Im RIS seit

25.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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