RS Vwgh 2015/8/4 Ra 2014/06/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2015
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
L82007 Bauordnung Tirol
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
BauO Tir 2011 §26;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Auch die unter den Begriff "Nachbar" nach der Tir BauO 2011 fallenden Personen gehören zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92, weil sich gewerberechtliche und baurechtliche Bewilligungsverfahren sowohl in Bezug auf den Schutzzweck der Nachbarrechte als auch hinsichtlich des aus der Parteistellung ergebenden Rechts auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten im hier wesentlichen Bereich gleichen (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Die revisionswerbende Partei ist als Nachbarin im Sinne der Tir BauO 2011 im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage nach Tir BauO 2011 Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2011/92 und erfüllt darüber hinaus nach den Kriterien des nationalen Rechts die Anforderung des ausreichenden Interesses, um gegen eine Entscheidung, dass keine UVP durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.Auch die unter den Begriff "Nachbar" nach der Tir BauO 2011 fallenden Personen gehören zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92, weil sich gewerberechtliche und baurechtliche Bewilligungsverfahren sowohl in Bezug auf den Schutzzweck der Nachbarrechte als auch hinsichtlich des aus der Parteistellung ergebenden Rechts auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten im hier wesentlichen Bereich gleichen (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Die revisionswerbende Partei ist als Nachbarin im Sinne der Tir BauO 2011 im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage nach Tir BauO 2011 Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2011/92 und erfüllt darüber hinaus nach den Kriterien des nationalen Rechts die Anforderung des ausreichenden Interesses, um gegen eine Entscheidung, dass keine UVP durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060044.L03

Im RIS seit

03.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten