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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;Rechtssatz
Auch die unter den Begriff "Nachbar" nach der Tir BauO 2011 fallenden Personen gehören zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92, weil sich gewerberechtliche und baurechtliche Bewilligungsverfahren sowohl in Bezug auf den Schutzzweck der Nachbarrechte als auch hinsichtlich des aus der Parteistellung ergebenden Rechts auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten im hier wesentlichen Bereich gleichen (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Die revisionswerbende Partei ist als Nachbarin im Sinne der Tir BauO 2011 im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage nach Tir BauO 2011 Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2011/92 und erfüllt darüber hinaus nach den Kriterien des nationalen Rechts die Anforderung des ausreichenden Interesses, um gegen eine Entscheidung, dass keine UVP durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.Auch die unter den Begriff "Nachbar" nach der Tir BauO 2011 fallenden Personen gehören zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92, weil sich gewerberechtliche und baurechtliche Bewilligungsverfahren sowohl in Bezug auf den Schutzzweck der Nachbarrechte als auch hinsichtlich des aus der Parteistellung ergebenden Rechts auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten im hier wesentlichen Bereich gleichen (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002). Die revisionswerbende Partei ist als Nachbarin im Sinne der Tir BauO 2011 im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage nach Tir BauO 2011 Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2011/92 und erfüllt darüber hinaus nach den Kriterien des nationalen Rechts die Anforderung des ausreichenden Interesses, um gegen eine Entscheidung, dass keine UVP durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014060044.L03Im RIS seit
03.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017