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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Sachverständige hat zur Frage, ob die Kriterien des § 37 Abs. 1 Tir LStG 1989 eingehalten sind, ausgeführt, dass die geplante Straßenbaumaßnahme zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit (Verminderung der Konfliktpunkte durch Trennung des KFZ-Verkehrs und des Fußgängerverkehrs) führt. Er hat die geplanten Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht nur begrüßt, sondern auch für notwendig erachtet. Angesichts dieser Sachverständigenäußerungen sieht sich der VwGH nicht veranlasst, einen Antrag an den VfGH auf Überprüfung des Bebauungsplanes zu stellen. Im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde und unter Beachtung der Kriterien insbesondere des § 37 Abs. 1 lit. a Tir LStG 1989 zeigt sich der Bebauungsplan, der die Straßenfluchtlinien mit einer Breite von 6 m festlegt, auf Grund der vorliegenden Sachverständigenäußerungen als sachlich gerechtfertigt und im Einklang mit der Rechtslage.Der Sachverständige hat zur Frage, ob die Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, Tir LStG 1989 eingehalten sind, ausgeführt, dass die geplante Straßenbaumaßnahme zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit (Verminderung der Konfliktpunkte durch Trennung des KFZ-Verkehrs und des Fußgängerverkehrs) führt. Er hat die geplanten Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht nur begrüßt, sondern auch für notwendig erachtet. Angesichts dieser Sachverständigenäußerungen sieht sich der VwGH nicht veranlasst, einen Antrag an den VfGH auf Überprüfung des Bebauungsplanes zu stellen. Im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde und unter Beachtung der Kriterien insbesondere des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, Tir LStG 1989 zeigt sich der Bebauungsplan, der die Straßenfluchtlinien mit einer Breite von 6 m festlegt, auf Grund der vorliegenden Sachverständigenäußerungen als sachlich gerechtfertigt und im Einklang mit der Rechtslage.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060187.X03Im RIS seit
31.08.2015Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015