RS Vwgh 2015/8/4 2013/06/0187

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Veröffentlicht am 04.08.2015
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
LStG Tir 1989 §37 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §44 Abs4;
LStG Tir 1989 §44;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Sachverständige hat zur Frage, ob die Kriterien des § 37 Abs. 1 Tir LStG 1989 eingehalten sind, ausgeführt, dass die geplante Straßenbaumaßnahme zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit (Verminderung der Konfliktpunkte durch Trennung des KFZ-Verkehrs und des Fußgängerverkehrs) führt. Er hat die geplanten Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht nur begrüßt, sondern auch für notwendig erachtet. Angesichts dieser Sachverständigenäußerungen sieht sich der VwGH nicht veranlasst, einen Antrag an den VfGH auf Überprüfung des Bebauungsplanes zu stellen. Im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde und unter Beachtung der Kriterien insbesondere des § 37 Abs. 1 lit. a Tir LStG 1989 zeigt sich der Bebauungsplan, der die Straßenfluchtlinien mit einer Breite von 6 m festlegt, auf Grund der vorliegenden Sachverständigenäußerungen als sachlich gerechtfertigt und im Einklang mit der Rechtslage.Der Sachverständige hat zur Frage, ob die Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, Tir LStG 1989 eingehalten sind, ausgeführt, dass die geplante Straßenbaumaßnahme zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit (Verminderung der Konfliktpunkte durch Trennung des KFZ-Verkehrs und des Fußgängerverkehrs) führt. Er hat die geplanten Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht nur begrüßt, sondern auch für notwendig erachtet. Angesichts dieser Sachverständigenäußerungen sieht sich der VwGH nicht veranlasst, einen Antrag an den VfGH auf Überprüfung des Bebauungsplanes zu stellen. Im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde und unter Beachtung der Kriterien insbesondere des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, Tir LStG 1989 zeigt sich der Bebauungsplan, der die Straßenfluchtlinien mit einer Breite von 6 m festlegt, auf Grund der vorliegenden Sachverständigenäußerungen als sachlich gerechtfertigt und im Einklang mit der Rechtslage.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060187.X03

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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