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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0083Rechtssatz
Es ist zwar richtig, dass gemäß § 14 Abs. 6 AVG den beigezogenen Personen auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen ist. Anders als in den Fällen des § 14 Abs. 3 und 7 AVG sieht § 14 Abs. 6 AVG aber nicht die gleichzeitige Möglichkeit vor, nach der Zustellung noch Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben.Es ist zwar richtig, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 6, AVG den beigezogenen Personen auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen ist. Anders als in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 3 und 7 AVG sieht Paragraph 14, Absatz 6, AVG aber nicht die gleichzeitige Möglichkeit vor, nach der Zustellung noch Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060082.X02Im RIS seit
31.08.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015