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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0083Rechtssatz
Wenn eine Niederschrift Mängel aufweist, verliert sie nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt aber gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Behörde. Ausgehend davon konnte die Behörde auch dann, wenn die Niederschriften nicht allen Erfordernissen des § 14 AVG entsprochen haben sollten, diese als Beweismittel heranziehen.Wenn eine Niederschrift Mängel aufweist, verliert sie nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt aber gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung der Behörde. Ausgehend davon konnte die Behörde auch dann, wenn die Niederschriften nicht allen Erfordernissen des Paragraph 14, AVG entsprochen haben sollten, diese als Beweismittel heranziehen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060082.X01Im RIS seit
31.08.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015