RS Vwgh 2015/8/4 2013/06/0082

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Veröffentlicht am 04.08.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0083

Rechtssatz

Wenn eine Niederschrift Mängel aufweist, verliert sie nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt aber gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Behörde. Ausgehend davon konnte die Behörde auch dann, wenn die Niederschriften nicht allen Erfordernissen des § 14 AVG entsprochen haben sollten, diese als Beweismittel heranziehen.Wenn eine Niederschrift Mängel aufweist, verliert sie nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt aber gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung der Behörde. Ausgehend davon konnte die Behörde auch dann, wenn die Niederschriften nicht allen Erfordernissen des Paragraph 14, AVG entsprochen haben sollten, diese als Beweismittel heranziehen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060082.X01

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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