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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ob der Jahresvoranschlag rechtens ist, hat die Behörde gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren nach § 33 Abs. 6 Tir LStG 1989 zu entscheiden. Im Verfahren über die Beitragsleistungen ist diese Frage eine Vorfrage.Ob der Jahresvoranschlag rechtens ist, hat die Behörde gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 6, Tir LStG 1989 zu entscheiden. Im Verfahren über die Beitragsleistungen ist diese Frage eine Vorfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060050.X02Im RIS seit
31.08.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015