RS Vwgh 2015/8/4 2013/06/0050

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Veröffentlicht am 04.08.2015
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
LStG Tir 1989 §23 Abs1;
LStG Tir 1989 §23 Abs2;
LStG Tir 1989 §28 Abs2 litf;
LStG Tir 1989 §33 Abs6;

Rechtssatz

Ob der Jahresvoranschlag rechtens ist, hat die Behörde gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren nach § 33 Abs. 6 Tir LStG 1989 zu entscheiden. Im Verfahren über die Beitragsleistungen ist diese Frage eine Vorfrage.Ob der Jahresvoranschlag rechtens ist, hat die Behörde gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 6, Tir LStG 1989 zu entscheiden. Im Verfahren über die Beitragsleistungen ist diese Frage eine Vorfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060050.X02

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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