RS Vwgh 2015/8/4 2012/06/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2015
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §40 Abs1;
BauG Stmk 1995 §52 Abs2;

Rechtssatz

Betreffend Abstandsbestimmungen hat der VwGH ausgesprochen, dass im Falle eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestands (bzw. eines als konsentiert anzusehenden Bestandes) nur solche bauliche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken, zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 23. September 1999, 98/06/0140, E vom 31. März 2004, 2002/06/0060, sowie E vom 8. Mai 2008, 2004/06/0123). In diesem Sinne sind auch in gegenständlichem Fall betreffend das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nach § 26 Abs. 1 Z. 4 Stmk BauG 1995 bei einer Änderung des rechtmäßigen Bestandes nur solche bauliche Änderungen, die sich auf den Brandschutz auswirken können, zu berücksichtigen; andere Einwendungen (betreffend den Altbestand) können nicht erneut aufgerollt werden.Betreffend Abstandsbestimmungen hat der VwGH ausgesprochen, dass im Falle eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestands (bzw. eines als konsentiert anzusehenden Bestandes) nur solche bauliche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken, zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 23. September 1999, 98/06/0140, E vom 31. März 2004, 2002/06/0060, sowie E vom 8. Mai 2008, 2004/06/0123). In diesem Sinne sind auch in gegenständlichem Fall betreffend das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Stmk BauG 1995 bei einer Änderung des rechtmäßigen Bestandes nur solche bauliche Änderungen, die sich auf den Brandschutz auswirken können, zu berücksichtigen; andere Einwendungen (betreffend den Altbestand) können nicht erneut aufgerollt werden.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012060215.X02

Im RIS seit

10.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten