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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Betreffend Abstandsbestimmungen hat der VwGH ausgesprochen, dass im Falle eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestands (bzw. eines als konsentiert anzusehenden Bestandes) nur solche bauliche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken, zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 23. September 1999, 98/06/0140, E vom 31. März 2004, 2002/06/0060, sowie E vom 8. Mai 2008, 2004/06/0123). In diesem Sinne sind auch in gegenständlichem Fall betreffend das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nach § 26 Abs. 1 Z. 4 Stmk BauG 1995 bei einer Änderung des rechtmäßigen Bestandes nur solche bauliche Änderungen, die sich auf den Brandschutz auswirken können, zu berücksichtigen; andere Einwendungen (betreffend den Altbestand) können nicht erneut aufgerollt werden.Betreffend Abstandsbestimmungen hat der VwGH ausgesprochen, dass im Falle eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestands (bzw. eines als konsentiert anzusehenden Bestandes) nur solche bauliche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken, zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 23. September 1999, 98/06/0140, E vom 31. März 2004, 2002/06/0060, sowie E vom 8. Mai 2008, 2004/06/0123). In diesem Sinne sind auch in gegenständlichem Fall betreffend das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Stmk BauG 1995 bei einer Änderung des rechtmäßigen Bestandes nur solche bauliche Änderungen, die sich auf den Brandschutz auswirken können, zu berücksichtigen; andere Einwendungen (betreffend den Altbestand) können nicht erneut aufgerollt werden.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012060215.X02Im RIS seit
10.09.2015Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016