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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135;Rechtssatz
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des VwG kann in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des VwG erhoben werden. Die Revision erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 30a Abs. 1 VwGG vom VwG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen gewesen wäre. Die dem VwGH vorgelegte Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. B 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098).Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des VwG kann in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des VwG erhoben werden. Die Revision erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG vom VwG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen gewesen wäre. Die dem VwGH vorgelegte Revision war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche B 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015100035.J01Im RIS seit
06.11.2015Zuletzt aktualisiert am
09.11.2015