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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art132 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG 2014 durch das VwG erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt; das VwG ist befugt aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG 2014 durch das VwG erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt; das VwG ist befugt aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100077.L01Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016