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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/02/0013 B 3. Oktober 2014 RS 2Stammrechtssatz
Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. B 30. Juli 2014, Ra 2014/08/0001).Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche B 30. Juli 2014, Ra 2014/08/0001).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100071.L01Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015