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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Da gemäß § 33 Abs. 4 AVG durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können, kommt eine Fristerstreckung in Bezug auf die gesetzlich festgelegten Fristen der §§ 45 Abs. 2 und 46 Abs. 3 VwGG von vornherein nicht in Betracht.Da gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können, kommt eine Fristerstreckung in Bezug auf die gesetzlich festgelegten Fristen der Paragraphen 45, Absatz 2 und 46 Absatz 3, VwGG von vornherein nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2015100002.X01Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015