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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
An der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie besteht ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein langfristiges öffentliches Interesse. Der Umstand, dass es sich um ein kleineres Kraftwerk mit entsprechend geringerer Energieerzeugung handelt, führt für sich allein nicht zur Verneinung dieses langfristigen öffentlichen Interesses. Vielmehr kann je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für die genannten öffentlichen Interessen hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind (vgl. E 27. März 2014, 2010/10/0182).An der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie besteht ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein langfristiges öffentliches Interesse. Der Umstand, dass es sich um ein kleineres Kraftwerk mit entsprechend geringerer Energieerzeugung handelt, führt für sich allein nicht zur Verneinung dieses langfristigen öffentlichen Interesses. Vielmehr kann je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für die genannten öffentlichen Interessen hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind vergleiche E 27. März 2014, 2010/10/0182).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100197.X02Im RIS seit
14.09.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015