Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei dem Hinweis auf die allgemeinen Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche angesichts des Fehlens konkreter, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogener Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden kann, handelt es sich nicht um eine Begründung, die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen könnte (vgl. E 21. Oktober 2010, 2008/10/0003). Ebensowenig werden diesen Anforderungen die Feststellungen der belBeh zu den "Auswirkungen auf den Naturhaushalt" gerecht, welche sich darauf beschränken, dass durch den Wasserentzug stark in die "natürliche Hydrologie eines natürlichen bis naturnahen Gewässerabschnittes" und durch die Errichtung des Fassungsbauwerkes stark in die "natürliche Morphologie des Gewässers" eingegriffen werde.Bei dem Hinweis auf die allgemeinen Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche angesichts des Fehlens konkreter, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogener Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden kann, handelt es sich nicht um eine Begründung, die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen könnte vergleiche E 21. Oktober 2010, 2008/10/0003). Ebensowenig werden diesen Anforderungen die Feststellungen der belBeh zu den "Auswirkungen auf den Naturhaushalt" gerecht, welche sich darauf beschränken, dass durch den Wasserentzug stark in die "natürliche Hydrologie eines natürlichen bis naturnahen Gewässerabschnittes" und durch die Errichtung des Fassungsbauwerkes stark in die "natürliche Morphologie des Gewässers" eingegriffen werde.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100197.X01Im RIS seit
14.09.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015