Index
L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0037 E 23. Jänner 2012 RS 1Stammrechtssatz
Ein Behinderter hat - ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Stmk BehindertenG 2004 - gemäß § 3 Abs. 2 legcit keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen. Aus § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a legcit ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach allfälliger (für einige Hilfeleistungen obligatorischer) Einholung eines Sachverständigengutachtens zu treffen ist. Daraus ist ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Demgemäß kann der Behinderte einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen (vgl. E 14. Juli 2011, 2010/10/0219).Ein Behinderter hat - ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Hilfeleistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk BehindertenG 2004 - gemäß Paragraph 3, Absatz 2, legcit keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der in Absatz eins, genannten Hilfeleistungen. Aus Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, legcit ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach allfälliger (für einige Hilfeleistungen obligatorischer) Einholung eines Sachverständigengutachtens zu treffen ist. Daraus ist ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, der Behörde überlassen bleiben soll. Demgemäß kann der Behinderte einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen vergleiche E 14. Juli 2011, 2010/10/0219).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100006.X01Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015