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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs8;Rechtssatz
Gemäß § 17a Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 AZG iVm. Art. 15 Abs. 8 der Verordnung (EG) 3821/85 hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nachkommt, insbesondere das Verbot der Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgedruckten Dokumente (Art. 15 Abs. 8 erster Satz der Verordnung (EG) 3821/85) beachtet. Dies gilt in gleicher Weise für das Verbot von Manipulationen am Kontrollgerät, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können (Art. 15 Abs. 8 zweiter Satz der Verordnung (EG) 3821/85), sowie für das Gebot, dass im Fahrzeug keine Einrichtung vorhanden sein darf, die zu diesem Zweck verwendet werden kann (Art. 15 Abs. 8 dritter Satz der Verordnung (EG) 3821/85). Die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus der genannten Verordnung ergebenden Verpflichtung trifft den Arbeitgeber (den Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 VStG bzw. den verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 VStG) nicht erst aufgrund konkreter Anlassfälle, sondern er hat von vornherein sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden. Der Arbeitgeber hat daher insbesondere zu gewährleisten, dass alle der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie auch der VO (EWG) Nr. 3821/85 unterliegenden Fahrten registriert und korrekt aufgezeichnet werden.Gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 8, der Verordnung (EG) 3821/85 hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nachkommt, insbesondere das Verbot der Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins B ausgedruckten Dokumente (Artikel 15, Absatz 8, erster Satz der Verordnung (EG) 3821/85) beachtet. Dies gilt in gleicher Weise für das Verbot von Manipulationen am Kontrollgerät, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können (Artikel 15, Absatz 8, zweiter Satz der Verordnung (EG) 3821/85), sowie für das Gebot, dass im Fahrzeug keine Einrichtung vorhanden sein darf, die zu diesem Zweck verwendet werden kann (Artikel 15, Absatz 8, dritter Satz der Verordnung (EG) 3821/85). Die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus der genannten Verordnung ergebenden Verpflichtung trifft den Arbeitgeber (den Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG bzw. den verantwortlich Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) nicht erst aufgrund konkreter Anlassfälle, sondern er hat von vornherein sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden. Der Arbeitgeber hat daher insbesondere zu gewährleisten, dass alle der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie auch der VO (EWG) Nr. 3821/85 unterliegenden Fahrten registriert und korrekt aufgezeichnet werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110003.J02Im RIS seit
10.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017