RS Vwgh 2015/8/18 Ra 2015/07/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §111;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verletzung der Entscheidungspflicht und Widerstreitverfahren - Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfen die revisionswerbenden Parteien das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, soweit damit einer Säumnisbeschwerde gegen die belangte Partei im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Widerstreitverfahren stattgegeben wurde und dem KW der mitbeteiligten Partei aus öffentlichen Interessen der Vorzug gegeben und zugleich der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei auf wasserrechtliche Bewilligung eines KKW abgewiesen wurde. Zu prüfen ist, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung - die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung - geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller nach § 30 Abs. 2 VwGG mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Partei. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Erkenntnisses. Die Antragsteller machen daher mit ihrem Vorbringen betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für das Projekt der mitbeteiligten Partei keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einhergehen. Sie weisen lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug der Bewilligung selbst einhergingen, welche aber nicht Gegenstand des hier vorliegenden Erkenntnisses ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Zl. AW 2013/07/0074, mwN).Nichtstattgebung - Verletzung der Entscheidungspflicht und Widerstreitverfahren - Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpfen die revisionswerbenden Parteien das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, soweit damit einer Säumnisbeschwerde gegen die belangte Partei im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Widerstreitverfahren stattgegeben wurde und dem KW der mitbeteiligten Partei aus öffentlichen Interessen der Vorzug gegeben und zugleich der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei auf wasserrechtliche Bewilligung eines KKW abgewiesen wurde. Zu prüfen ist, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung - die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung - geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragsteller nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Partei. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Erkenntnisses. Die Antragsteller machen daher mit ihrem Vorbringen betreffend das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für das Projekt der mitbeteiligten Partei keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einhergehen. Sie weisen lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug der Bewilligung selbst einhergingen, welche aber nicht Gegenstand des hier vorliegenden Erkenntnisses ist vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Zl. AW 2013/07/0074, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070106.L01

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten