Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Die Vorgangsweise, lediglich eine Erledigung zu erzeugen, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und der Partei zugestellt wird, während bloß die Durchschrift im Akt verbleibt, begegnet keinen Bedenken (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7 und 12, zitierte hg. Judikatur).Die Vorgangsweise, lediglich eine Erledigung zu erzeugen, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und der Partei zugestellt wird, während bloß die Durchschrift im Akt verbleibt, begegnet keinen Bedenken vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 7 und 12, zitierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012110232.X01Im RIS seit
21.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015