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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §30a Abs1;Rechtssatz
Wurde ein Fristsetzungsantrag vor Ablauf der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes eingebracht, erweist er sich als unzulässig (Hinweis B vom 12. März 2015, Fr 2015/02/0001). Dass das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag nicht schon selbst gemäß § 30a Abs. 8 iVm. Abs. 1 VwGG zurückgewiesen hat, steht einer Zurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 32 VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen hat, nicht entgegen.Wurde ein Fristsetzungsantrag vor Ablauf der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes eingebracht, erweist er sich als unzulässig (Hinweis B vom 12. März 2015, Fr 2015/02/0001). Dass das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag nicht schon selbst gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG zurückgewiesen hat, steht einer Zurückweisung durch den Verwaltungsgerichtshof, der gemäß Paragraph 32, VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen hat, nicht entgegen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015110008.F03Im RIS seit
13.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015