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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es kann im Zusammenhang mit § 29 Abs. 1 FSG 1997 dahingestellt bleiben, ob eine etwaige Anpassung des FSG 1997 aufgrund eines Versehens unterblieben ist. Es gibt auch keinen Grund für eine allfällige verfassungskonforme Auslegung des § 29 Abs. 1 FSG 1997, weil das hier zugrundegelegte Auslegungsergebnis, dass es mangels Novellierung des FSG 1997 zu keiner Anwendbarkeit der verkürzten Entscheidungsfrist auf die Verwaltungsgerichte gekommen ist und damit an einer solchen iSd. § 38 Abs. 1 VwGG mangelt, mit der Bundesverfassung (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 7 B-VG) ganz offensichtlich nicht in Konflikt gerät. Dass die Wortfolge "überEs kann im Zusammenhang mit Paragraph 29, Absatz eins, FSG 1997 dahingestellt bleiben, ob eine etwaige Anpassung des FSG 1997 aufgrund eines Versehens unterblieben ist. Es gibt auch keinen Grund für eine allfällige verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 29, Absatz eins, FSG 1997, weil das hier zugrundegelegte Auslegungsergebnis, dass es mangels Novellierung des FSG 1997 zu keiner Anwendbarkeit der verkürzten Entscheidungsfrist auf die Verwaltungsgerichte gekommen ist und damit an einer solchen iSd. Paragraph 38, Absatz eins, VwGG mangelt, mit der Bundesverfassung vergleiche Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, B-VG) ganz offensichtlich nicht in Konflikt gerät. Dass die Wortfolge "über
... Berufungen ... einen Bescheid zu erlassen" in § 29 Abs. 1 FSG... Berufungen ... einen Bescheid zu erlassen" in Paragraph 29, Absatz eins, FSG
1997 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ihren Anwendungsbereich verloren hat, zwingt nicht zu einer korrigierenden Auslegung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015110008.F02Im RIS seit
13.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015