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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §29 Abs1;Rechtssatz
§ 29 Abs. 1 FSG 1997 verpflichtet, seit der Stammfassung unverändert, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung "die Behörden", über Anträge von Parteien "und Berufungen" spätestens drei Monate nach deren Einlangen "einen Bescheid zu erlassen". Von Verwaltungsgerichten ist weder in § 29 noch sonst im FSG 1997 die Rede. Bereits der Wortlaut des § 29 Abs. 1 FSG 1997, der nur von "Behörden", "Berufungen" und der Erlassung von Bescheiden spricht, zeigt, dass Verwaltungsgerichte von der verkürzten Entscheidungspflicht nicht erfasst sind. Dagegen kann nicht ins Treffen geführt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer auf § 29 Abs. 1 FSG 1997 gegründeten dreimonatigen Entscheidungspflicht (auch) der Unabhängigen Verwaltungssenate ausgegangen ist (Hinweis B vom 26. September 2013, 2013/11/0171), weil die Unabhängigen Verwaltungssenate nach der Systematik des B-VG Verwaltungsbehörden waren, mit Berufung angerufen werden konnten und mit Bescheid zu entscheiden hatten. All dies trifft auf die Verwaltungsgerichte nicht zu.Paragraph 29, Absatz eins, FSG 1997 verpflichtet, seit der Stammfassung unverändert, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung "die Behörden", über Anträge von Parteien "und Berufungen" spätestens drei Monate nach deren Einlangen "einen Bescheid zu erlassen". Von Verwaltungsgerichten ist weder in Paragraph 29, noch sonst im FSG 1997 die Rede. Bereits der Wortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, FSG 1997, der nur von "Behörden", "Berufungen" und der Erlassung von Bescheiden spricht, zeigt, dass Verwaltungsgerichte von der verkürzten Entscheidungspflicht nicht erfasst sind. Dagegen kann nicht ins Treffen geführt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer auf Paragraph 29, Absatz eins, FSG 1997 gegründeten dreimonatigen Entscheidungspflicht (auch) der Unabhängigen Verwaltungssenate ausgegangen ist (Hinweis B vom 26. September 2013, 2013/11/0171), weil die Unabhängigen Verwaltungssenate nach der Systematik des B-VG Verwaltungsbehörden waren, mit Berufung angerufen werden konnten und mit Bescheid zu entscheiden hatten. All dies trifft auf die Verwaltungsgerichte nicht zu.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015110008.F01Im RIS seit
13.10.2015Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015