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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 38 Abs 2 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen, wenn die belangte Behörde es unterlässt, die Akten vorzulegen und sie auf diese Säumnisfolge ausdrücklich hingewiesen wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil auch die nachträgliche Vorlage von (noch vorhandenen) Aktenteilen den Vorlageauftrag nicht zur Gänze erfüllt (vgl VwGH vom 12. Dezember 2008, 2007/12/0047, und vom 19. Mai 1994, 92/17/0235, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen, wenn die belangte Behörde es unterlässt, die Akten vorzulegen und sie auf diese Säumnisfolge ausdrücklich hingewiesen wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil auch die nachträgliche Vorlage von (noch vorhandenen) Aktenteilen den Vorlageauftrag nicht zur Gänze erfüllt vergleiche VwGH vom 12. Dezember 2008, 2007/12/0047, und vom 19. Mai 1994, 92/17/0235, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170300.X01Im RIS seit
21.08.2015Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016