RS Vwgh 2015/8/31 Ro 2015/11/0013

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Veröffentlicht am 31.08.2015
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/11/0014

Rechtssatz

Es kann den Kollektivvertragsparteien nicht zugesonnen werden, dass sie, abweichend von ihrem sonstigen Wortgebrauch, in § 5 Abs. 4 des KollV Angestellte Bekleidung Textil 1989 das Einvernehmen mit dem Betriebsrat nur dann als wirksam ansehen wollten, wenn dessen Zustimmung schriftlich vorliegt (ausführliche Begründung im Erkenntnis).Es kann den Kollektivvertragsparteien nicht zugesonnen werden, dass sie, abweichend von ihrem sonstigen Wortgebrauch, in Paragraph 5, Absatz 4, des KollV Angestellte Bekleidung Textil 1989 das Einvernehmen mit dem Betriebsrat nur dann als wirksam ansehen wollten, wenn dessen Zustimmung schriftlich vorliegt (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110013.J02

Im RIS seit

24.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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