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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/11/0014Rechtssatz
Es kann den Kollektivvertragsparteien nicht zugesonnen werden, dass sie, abweichend von ihrem sonstigen Wortgebrauch, in § 5 Abs. 4 des KollV Angestellte Bekleidung Textil 1989 das Einvernehmen mit dem Betriebsrat nur dann als wirksam ansehen wollten, wenn dessen Zustimmung schriftlich vorliegt (ausführliche Begründung im Erkenntnis).Es kann den Kollektivvertragsparteien nicht zugesonnen werden, dass sie, abweichend von ihrem sonstigen Wortgebrauch, in Paragraph 5, Absatz 4, des KollV Angestellte Bekleidung Textil 1989 das Einvernehmen mit dem Betriebsrat nur dann als wirksam ansehen wollten, wenn dessen Zustimmung schriftlich vorliegt (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110013.J02Im RIS seit
24.09.2015Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018