Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 - ebensowenig wie derjenige des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG - zwingt nicht zur Annahme, dieser Wiederaufnahmsgrund setze eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage durch die Behörde voraus. Dies mag zwar der häufigste Anwendungsfall sein; es ist aber kein Grund erkennbar, der es ausschließen würde, das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes der späteren Vorfragenentscheidung auch dann zu bejahen, wenn die Behörde zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht anders beurteilt wird (Hinweis E vom 5. Februar 1953, 665/52 (= Slg.Nr. 2847/A).Der Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 - ebensowenig wie derjenige des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG - zwingt nicht zur Annahme, dieser Wiederaufnahmsgrund setze eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage durch die Behörde voraus. Dies mag zwar der häufigste Anwendungsfall sein; es ist aber kein Grund erkennbar, der es ausschließen würde, das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes der späteren Vorfragenentscheidung auch dann zu bejahen, wenn die Behörde zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht anders beurteilt wird (Hinweis E vom 5. Februar 1953, 665/52 (= Slg.Nr. 2847/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110012.J06Im RIS seit
25.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017