RS Vwgh 2015/8/31 Ro 2015/11/0012

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Veröffentlicht am 31.08.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 - ebensowenig wie derjenige des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG - zwingt nicht zur Annahme, dieser Wiederaufnahmsgrund setze eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage durch die Behörde voraus. Dies mag zwar der häufigste Anwendungsfall sein; es ist aber kein Grund erkennbar, der es ausschließen würde, das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes der späteren Vorfragenentscheidung auch dann zu bejahen, wenn die Behörde zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht anders beurteilt wird (Hinweis E vom 5. Februar 1953, 665/52 (= Slg.Nr. 2847/A).Der Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 - ebensowenig wie derjenige des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG - zwingt nicht zur Annahme, dieser Wiederaufnahmsgrund setze eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage durch die Behörde voraus. Dies mag zwar der häufigste Anwendungsfall sein; es ist aber kein Grund erkennbar, der es ausschließen würde, das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes der späteren Vorfragenentscheidung auch dann zu bejahen, wenn die Behörde zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht anders beurteilt wird (Hinweis E vom 5. Februar 1953, 665/52 (= Slg.Nr. 2847/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110012.J06

Im RIS seit

25.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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