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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2a;Rechtssatz
Liegt hinsichtlich eines Vorfalls eine rechtskräftige Bestrafung nach § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO 1960 vor, kommt eine auf § 7 Abs. 3 Z. 3 iVm. § 26 Abs. 2a FSG 1997 gestützte Entziehung der Lenkberechtigung wegen dieses Vorfalls infolge der Bindungswirkung einer solchen Bestrafung für die Führerscheinbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nicht in Betracht, zumal § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 nicht jegliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes erfasst, sondern nur eine Unterschreitung von 0,2 Sekunden.Liegt hinsichtlich eines Vorfalls eine rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 4, StVO 1960 vor, kommt eine auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG 1997 gestützte Entziehung der Lenkberechtigung wegen dieses Vorfalls infolge der Bindungswirkung einer solchen Bestrafung für die Führerscheinbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nicht in Betracht, zumal Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 nicht jegliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes erfasst, sondern nur eine Unterschreitung von 0,2 Sekunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110012.J03Im RIS seit
25.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017