TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/6 91/16/0104

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §111 Abs1;
FinStrG §102 Abs1;
FinStrG §102 Abs4;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §99 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der X-Bank AG in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juli 1991, Zl. GA 10-717/89, betreffend Zwangsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG (§ 111 BAO), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

K.M. verstarb am 27. November 1987. Sein Sohn R.M. zeigte am 20. März 1988 der Finanzstrafbehörde an, sein Vater habe seine Pension von monatlich S 23.000 stets zurückgelegt, wofür diverse Konten bei der Beschwerdeführerin, Filiale V-Straße in S, unterhalten wurden. In der Erbmasse scheine jedoch kein Sparbuch auf. Die letzte Zeit vor seinem Tod hätte der Verstorbene bei Frau H.B. verbracht.

Am 30. Juni 1988 leitete das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz (im folgenden: Finanzstrafbehörde) gegen H.B. ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, sie habe vorsätzlich durch Unterlassen der Angabe von Vermögenswerten Erbschaftssteuer in einem noch festzustellenden Betrag hinterzogen. Diese Einleitung des Strafverfahrens wurde am 31. Oktober 1988 um den Vorwurf der vorsätzlichen Hinterziehung von Schenkungssteuer erweitert.

Die Finanzstrafbehörde richtete am 28. Juli 1988 (präzisiert am 25. August 1988) an die Beschwerdeführerin das Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG, betreffend vier Sparbriefe und das Girokonto 323 271 208.

Die Beschwerdeführerin gab die Realisierungsdaten der Sparbriefe bekannt und legte die Kontoblätter für die Jahre 1986 und 1987 vor.

Am 27. Dezember 1988 leitete die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren auch gegen A.M., der Witwe des K.M., wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Hinterziehung von Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ein.

Am 3. Jänner 1989 wurde F.K., der Leiter der Zweigstelle V-Straße der Beschwerdeführerin, von der Finanzstrafbehörde als Zeuge einvernommen. Er gab insbesondere darüber Auskunft, daß K.M. zufolge seiner schweren Körperbehinderung Geldgeschäfte durch Boten, unter anderem H.B., durchführen ließ; H.B. habe ab Juni 1987 von Sparbüchern des K.M. Abhebungen getätigt und ein Sparbuch aufgelöst. In diesem Zusammenhang gab er wörtlich an:

"Ebenso werde ich bezüglich der Einlagen auf demselben Sparkonto (gemeint: 324-724-485) vom 30.1., 2.2. und 15.6.1987 die Belege ausheben und gegebenenfalls den Kontoauszug eines etwaigen Bezugskontos vorlegen.

Bezüglich der Abhebung des Betrages von S 200.000,-- am 13.1.1987 von demselben Sparbuch Konto Nr. 324-724-485, an die ich mich konkret nicht erinnere, werde ich in die betreffenden Unterlagen und Belege Einsicht nehmen, auch bezüglich einer etwaigen Neuanlage dieses Betrages; dasselbe werde ich hinsichtlich der bereits oben erwähnten Abhebung von S 100.000,-- am 2.6.1987 erforschen.

An die Abhebung von S 405.000,-- am 11.4.1986 von demselben Sparbuch Konto Nr. 324-724-485 kann ich mich gleichfalls nicht konkret erinnern und werde auch diesbezüglich wegen einer etwaigen Anlage dieses Betrages in die Unterlagen und Belege Einsicht nehmen. ...

Ergänzend zu den obigen Nachforschungen über drei Einzahlungen mit Groschenbeträge im Jahr 1987 auf Sparbuch 324-724-485, werde ich auch bezüglich der beiden Einzahlungen vom ... die Nachforschungen über die Herkunft der Beträge anstellen und gegebenenfalls die Kontobewegungen vom Herkunftskonto bekanntgeben.

    Über die Realisierung der beiden Sparbücher Konto

Nr. 323-768-319 mit einem Betrag von S 136.101,41 und Konto

Nr. 323-814-446 mit einem Betrag von S 138.913,59 ... Ich

erinnere mich auch nicht, daß die Auflösung dieser beiden

Sparbücher und etwaige Neuanlagen bei mir in der Zweigstelle

V-Straße erfolgt sind ... Ich werde die betreffenden Belege

ausheben und in die Unterlagen Einsicht nehmen, um feststellen zu können, ob die Abhebungen in der Zweigstelle V-Straße erfolgt sind oder in der Hauptstelle R-Platz vorgenommen wurden und etwaige Neuanlagen erfolgt sind.

Sämtliche Unterlagen werde ich bis 23.1.1989 beschaffen und nach telefonischer Vorankündigung den Erhebungsorganen der Finanzstrafbehörde vorlegen."

Ein neuerliches Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen vom selben Tag, gerichtet an die Beschwerdeführerin, wurde dem Zeugen F.K. persönlich übergeben. Insbesondere wird darin ersucht, über die Konten Nr. 324-724-485, 323-814-446 und 323-768-319 sowie die mit diesen in Zusammenhang stehenden Konten hinsichtlich Eröffnung, Kontobewegungen und Abschluß, gegebenenfalls auf Grund der vorhandenen Unterlagen, umfassende Aufklärungen zu geben und die betreffenden Belege zur Verfügung zu stellen.

Hinsichtlich der drei genannten Konten kam die Beschwerdeführerin dem Ersuchen am 23. Jänner 1989 insoferne nach, als sie eine Aufstellung (als Beilage 1) und Belege (als Beilage 2) über Behebungen bis zur jeweiligen Auflösung vorlegte. Soweit die Finanzstrafbehörde auch Aufklärung hinsichtlich der mit den drei genannten Konten im Zusammenhang stehenden Konten begehrte, lehnte die Beschwerdeführerin eine Auskunft ab. Zu solchen "Bezugskonten" wurde bemerkt, daß sich die Beschwerdeführerin nicht als gehalten ansehe, Nachforschungshandlungen zu setzen oder Schlußfolgerungen darüber anzustellen, welche der weiteren bei ihr vorgekommenen Transaktionen möglicherweise in einem solchen Zusammenhang stehen könnten mit den erhobenen Transaktionen, daß diese dem Strafverfahren in gleicher Weise zuzuordnen seien. Eine solche Tätigkeit setze Schlußfolgerungen bzw. die Vornahme von Beurteilungshandlungen voraus; die Beschwerdeführerin habe sich zu Fakten zu äußern, aber keine Schlußfolgerungen zu ziehen. Zur Abkürzung einer allfälligen Beschlagnahme, gegen welche sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich aussprach, wurde ein versiegeltes Kuvert mit den Kassenstrazzen der sich aus den vorgelegten Belegen ergebenden Buchungstage übermittelt.

Bei seiner ergänzenden Vernehmung am 20. April 1989 gab der Zeuge F.K. an, welche (aktenkundigen) Abbuchungen bei welcher Geschäftsstelle der Beschwerdeführerin erfolgten.

Der als Zeuge geladene Dr. K.T., Leiter der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin, wiederholte am 6. Juni 1989 den Rechtsstandpunkt, daß die von der Finanzstrafbehörde an das Bankinstitut herangetragene Aufforderung erheblich über die Nachforschungspflicht hinausgehe und Beurteilungs- und Wertungshandlungen des Auskunftspflichtigen verlange, die diesem gesetzmäßigerweise nicht zugemutet werden dürften.

Mit Schreiben vom 19. Juli 1989 erinnerte die Strafbehörde die Beschwerdeführerin an ihr Auskunftsersuchen vom 3. Jänner 1989, welches nicht erledigt sei. Es wird verlangt, hinsichtlich der oben genannten Konten jene Bezugskonten, auf denen wieder Bareinzahlungen erfolgten, nach dem Wissensstand der Beschwerdeführerin bekanntzugeben. Unter Androhung einer Zwangsstrafe von je S 10.000,-- wurden zwei Aufträge erteilt, wobei die Erfüllung eines Leistungsauftrages in vollem Umfang befreiend wirken sollte:

"Sie werden demgemäß dringend gebeten, entweder selbst

a)

der Ihnen als Teil Ihre Auskunftverpflichtung zweifelsfrei obliegenden Nachforschungspflicht nachzukommen, nämlich in die Ihnen zur Verfügung stehenden Buchungsunterlagen einzusehen und unter Beiziehung Ihres ha. bereits als Zeugen vernommenen, gleichfalls auskunftspflichtigen Mitarbeiters, des Filialdirektors F.K., die gewünschten Bezugskonten zu ermitteln und der Finanzstrafbehörde mitzuteilen oder

b)

als auskunftspflichtiger "Geheimnisherr" und Dienstgeber des Zeugen F.K. jenem den offenbar durch Ihr Institut aus Anlaß des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens plötzlich verwehrten Zugang zu den ihm sonst regelmäßig zur Verfügung stehenden Buchungsunterlagen in Erfüllung Ihres Gesetzesauftrages als Auskunftspflichtiger wiederum zu ermöglichen, sodaß dieser in die Lage versetzt wird, sein anläßlich seiner Zeugenaussage vom 3.1.1989 gemachtes Versprechen auch tatsächlich unter Zuhilfenahme der ihm sonst regelmäßig zur Verfügung stehenden Unterlagen einzulösen."

Die Beschwerdeführerin lehnte mit Schreiben vom 21. Juli 1989 unter Wiederholung ihres Standpunktes ab. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, einem bestimmten, von der Behörde nach ihrem Gutdünken bezeichneten Mitarbeiter es zu überlassen, im Wege einer Zeugenvernehmung einer Auskunftspflicht materiell dort zu genügen, wo diese Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin obliegt.

Mit Bescheid vom 21. September 1989 setzte die Finanzstrafbehörde die Zwangsstrafe für die Nichteinhaltung der beiden Aufträge mit je S 10.000,-- fest. Eine neuerliche Zwangsstrafe wird in diesem Bescheid angedroht. Nur die Finanzbehörde als Herr des Verfahrens könne bestimmen, welche Person in welchem Umfang über welches Beweisthema als Zeuge herangezogen werden kann.

In ihrem dagegen erstatteten Rechtsmittel führte die Beschwerdeführerin aus, der Zeuge F.K. müsse gemäß § 102 Abs. 4 FinStrG nur jene Beweismittel mitbringen und vorlegen, über welche er verfüge. Herr der gewünschten Unterlagen sei aber die Beschwerdeführerin, die sich weigere, die Unterlagen dem Zeugen zum Zweck seiner Vernehmung zur Verfügung zu stellen. Im § 99 FinStrG sei nämlich nicht vorgesehen, daß jemand als Auskunftspflichtiger bestimmte, für das Finanzstrafverfahren relevante Unterlagen einem anderen, im gleichen Verfahren als Zeugen agierenden Dritten, zur Verfügung zu stellen habe. Die Finanzstrafbehörde hätte sich beim Herrn dieser Unterlagen durch Geltendmachung der Auskunftspflicht oder aber durch Abforderung solcher Unterlagen, im Weigerungsfall durch Beschlagnahme, diese Unterlagen beschaffen müssen und den Zeugen F.K. bei einer Vernehmung damit konfrontieren müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde insoweit Folge, als die für die Nichterfüllung der mit Erinnerung vom 19. Juli 1989 unter Punkt a) erteilten Aufträge ausgesprochene Zwangsstrafe von S 10.000,-- ersatzlos aufgehoben wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin dem unter lit. a erteilten Auftrag nachgekommen wäre, hätte eine nochmalige Zeugenvernehmung stattfinden müssen; dieser Auftrag sei für sich allein nicht zielführend gewesen. Der Nichterfüllung des unter lit. a genannten Auftrages sei nicht gesondert mit einer Zwangsstrafe zu begegnen, weil "alternativ eine zweite Möglichkeit zur Erfüllung der Auskunftspflicht eröffnet" gewesen sei. Im übrigen aber wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die zu den §§ 93 und 97 der Deutschen Abgabenordnung 1977 (AO) vorhandene Literatur wurde ausgeführt, daß Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, in Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere sowie ihnen zur Verfügung stehende Urkunden Einblick zu nehmen haben und sich in diesen Unterlagen über das Beweisthema informieren müßten; sei ein Unternehmen selbst zur Auskunftserteilung verpflichtet, könne es die Pflichterfüllung nicht durch interne Zuständigkeitsregelungen und ähnliches einschränken oder aufheben. Eine Ermittlungsbeschränkung der Behörde, daß nur die Organe der juristischen Person, nicht aber Angestellte zur Auskunftserteilung herangezogen werden dürfen, fände in den gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung.

In der dagegen erhobenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Gegenschrift der

belangten Behörde und die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin gibt zwar den Spruch des angefochtenen Bescheides vollständig wieder, bekämpft aber inhaltlich auch die zu lit. a der Aufforderung vom 19. Juli 1989 ERSATZLOS aufgehobene Zwangsstrafe. Ausgehend von dem auf Seite 7 der Beschwerde wiedergegebenen Beschwerdepunkt, die Beschwerdeführerin erachte sich in ihrem Recht verletzt, nicht bestraft zu werden, kann eine Rechtsverletzung durch den aufhebenden Teil des angefochtenen Bescheides nicht mehr in Betracht kommen. Insoferne steht der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegen, sodaß sie in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Damit ist nur mehr zu beurteilen, ob es gesetzmäßig war, gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe zu verhängen, weil sie dem Ersuchen des Finanzamtes nicht nachkam, ihrem Filialleiter den verwehrten Zugang zu den Buchungsunterlagen wiederum zu ermöglichen, "sodaß dieser in die Lage versetzt wird, sein anläßlich seiner Zeugenaussage vom 3. 1. 1989 gemachtes Versprechen auch tatsächlich unter Zuhilfenahme der ihm sonst regelmäßig zur Verfügung stehenden Unterlagen einzulösen".

Die Finanzstrafbehörde kann jedermann als Zeugen über alle ihm bekannten, für ein Finanzstrafverfahren maßgebenden Tatsachen hören (§ 102 Abs. 1 FinStrG), sie kann einem Zeugen auftragen, unter anderem Schriftstücke, Urkunden und einschlägige Stellen seiner Geschäftsbücher vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen (§ 102 Abs. 4 leg. cit.), sie kann weiters von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens verlangen und sie kann dabei die Vorlage von Urkunden und anderen Unterlagen begehren, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind (§ 99 Abs. 1 leg. cit.).

Die Finanzstrafbehörde kann aber nicht einen Dritten verpflichten, einer Person, die sie als Zeuge anspricht, Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen zu gewähren, damit ihr dann dieser Zeuge über den Inhalt der von dem Dritten verwahrten Urkunden und anderen Unterlagen berichtet; dazu bieten die §§ 98 bis 114 FinStrG, insbesondere aber § 99 Abs. 1 leg. cit., der durch die jedermann auferlegte Verpflichtung, "die Einsichtnahme in diese" Urkunden und andere Unterlagen zu "gestatten", nur die Einsichtnahme durch die Finanzstrafbehörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sicherstellen will, keine Handhabe.

Fehlt es aber an der Verpflichtung der Beschwerdeführerin, dem Zeugen Einsicht in ihre Buchungsunterlagen zu gewähren, damit dieser Zeuge der Finanzstrafbehörde über die so gewonnene Kenntnis von Tatsachen - und, beachtet man das "Versprechen" des Zeugen vom 3. Jänner 1989, sogar über seine daraus gezogenen Schlüsse - berichtet, dann ist die Finanzstrafbehörde auch nicht berechtigt, eine solche Leistung durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen (§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 111 BAO).

Im übrigen besagt die von der belangten Behörde herangezogene Belegstelle (Dumke in Schwarz AO 1977, § 93, Anmerkung 9) nur, daß firmeninterne Zuständigkeitsregelungen kein Hinderungsgrund für den Auskunftspflichtigen sind. Weder der Zeuge noch die Beschwerdeführerin berufen sich auf eine Zuständigkeitsregelung, sondern macht die Beschwerdeführerin allein geltend, daß nur sie verfügungsberechtigt über ihre Urkunden sei.

Die Beschwerdeentscheidung ist deshalb in ihrem aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG unter Bedachtnahme auf den von der Beschwerdeführerin verzeichneten Pauschalsatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160104.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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