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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §30a Abs2 Z5;Rechtssatz
Gemäß § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt. Das Begehen einer derartigen Verwaltungsübertretung stellt, anders als das derjenigen nach § 18 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960, für sich genommen, also ohne dass weitere Umstände hinzutreten, keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 dar. Dies ergibt sich systematisch aus § 7 Abs. 3 Z. 14 (bzw. Z. 15) iVm. § 30a Abs. 2 Z. 5 FSG 1997.Gemäß Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 4, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt. Das Begehen einer derartigen Verwaltungsübertretung stellt, anders als das derjenigen nach Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960, für sich genommen, also ohne dass weitere Umstände hinzutreten, keine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 dar. Dies ergibt sich systematisch aus Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, (bzw. Ziffer 15,) in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 5, FSG 1997.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110012.J02Im RIS seit
25.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017