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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;Rechtssatz
Eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 18 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 gibt der Führerscheinbehörde (und damit, wenn es wie im Revisionsfall, mit Beschwerde angerufen wird, auch dem Verwaltungsgericht) bindend vor, dass der Betreffende als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse iSd.Eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 gibt der Führerscheinbehörde (und damit, wenn es wie im Revisionsfall, mit Beschwerde angerufen wird, auch dem Verwaltungsgericht) bindend vor, dass der Betreffende als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse iSd.
§ 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 herbeizuführen (Hinweis E vom 26. November 2002, 2002/11/0083).Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 herbeizuführen (Hinweis E vom 26. November 2002, 2002/11/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015110012.J01Im RIS seit
25.09.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017