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10 VerfassungsrechtNorm
BAO §278 Abs1 idF 2013/I/014;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/15/0030Rechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (reformatorische Entscheidung), die bloß kassatorische Erledigung nach § 289 Abs. 1 BAO (idF vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) sollte nur die Ausnahme darstellen (vgl. das Erkenntnis vom 24. September 2014, 2010/13/0131, mwN, sowie Sutter, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG, 270). Der Ausnahmecharakter der kassatorischen Erledigung wurde mit dem FVwGG 2012 nicht verringert (nunmehr § 278 Abs. 1 BAO; vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2007 BlgNR 24.Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (reformatorische Entscheidung), die bloß kassatorische Erledigung nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,) sollte nur die Ausnahme darstellen vergleiche das Erkenntnis vom 24. September 2014, 2010/13/0131, mwN, sowie Sutter, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG, 270). Der Ausnahmecharakter der kassatorischen Erledigung wurde mit dem FVwGG 2012 nicht verringert (nunmehr Paragraph 278, Absatz eins, BAO; vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2007 BlgNR 24.
GP, 30: Die Bestimmung über Aufhebungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde entspreche im Wesentlichen dem bisherigen § 289 Abs. 1 BAO; vgl. weiters zu § 28 VwGVG das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.GP, 30: Die Bestimmung über Aufhebungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde entspreche im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 289, Absatz eins, BAO; vergleiche weiters zu Paragraph 28, VwGVG das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150029.J06Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015