RS Vwgh 2015/9/1 Ro 2014/15/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2015
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §47 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
KommStG 1993 §5 Abs1;
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. EStG 1988 § 47 gültig von 23.10.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. KommStG 1993 § 5 heute
  2. KommStG 1993 § 5 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. KommStG 1993 § 5 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KommStG 1993 § 5 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/15/0030

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs. 1 KommStG ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Die Definition der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer entspricht weitgehend jener des Dienstgeberbeitrages nach dem FLAG. Auch die Ausnahmebestimmungen sind im Wesentlichen gleich lautend. So sehen sowohl § 5 Abs. 2 lit. c KommStG als auch § 41 Abs. 3 lit. c FLAG vor, dass die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage (Bemessungsgrundlage) gehören. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher auch - für die Rechtslage vor BGBl. I Nr. 105/2014 - hinsichtlich der Kommunalsteuer die Auffassung, dass sie der Arbeitgeber nicht von Zahlungen Dritter zu leisten hat, sofern diese nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet werden. Auch wenn die Vorteile aus der Ausübung von "Stock Options" - unbestritten - ihre Wurzel im Dienstverhältnis der Mitarbeiter zur Erstrevisionswerberin haben und es sich demnach um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, unterliegen diese Vorteile dem Lohnsteuerabzug nur dann, wenn sie auf Veranlassung der Erstrevisionswerberin geleistet wurden. Ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung gehören sie zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KommStG ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Die Definition der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer entspricht weitgehend jener des Dienstgeberbeitrages nach dem FLAG. Auch die Ausnahmebestimmungen sind im Wesentlichen gleich lautend. So sehen sowohl Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, KommStG als auch Paragraph 41, Absatz 3, Litera c, FLAG vor, dass die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage (Bemessungsgrundlage) gehören. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher auch - für die Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, - hinsichtlich der Kommunalsteuer die Auffassung, dass sie der Arbeitgeber nicht von Zahlungen Dritter zu leisten hat, sofern diese nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet werden. Auch wenn die Vorteile aus der Ausübung von "Stock Options" - unbestritten - ihre Wurzel im Dienstverhältnis der Mitarbeiter zur Erstrevisionswerberin haben und es sich demnach um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, unterliegen diese Vorteile dem Lohnsteuerabzug nur dann, wenn sie auf Veranlassung der Erstrevisionswerberin geleistet wurden. Ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung gehören sie zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150029.J05

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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