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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §47 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/15/0030Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 1 KommStG ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Die Definition der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer entspricht weitgehend jener des Dienstgeberbeitrages nach dem FLAG. Auch die Ausnahmebestimmungen sind im Wesentlichen gleich lautend. So sehen sowohl § 5 Abs. 2 lit. c KommStG als auch § 41 Abs. 3 lit. c FLAG vor, dass die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage (Bemessungsgrundlage) gehören. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher auch - für die Rechtslage vor BGBl. I Nr. 105/2014 - hinsichtlich der Kommunalsteuer die Auffassung, dass sie der Arbeitgeber nicht von Zahlungen Dritter zu leisten hat, sofern diese nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet werden. Auch wenn die Vorteile aus der Ausübung von "Stock Options" - unbestritten - ihre Wurzel im Dienstverhältnis der Mitarbeiter zur Erstrevisionswerberin haben und es sich demnach um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, unterliegen diese Vorteile dem Lohnsteuerabzug nur dann, wenn sie auf Veranlassung der Erstrevisionswerberin geleistet wurden. Ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung gehören sie zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KommStG ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Die Definition der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer entspricht weitgehend jener des Dienstgeberbeitrages nach dem FLAG. Auch die Ausnahmebestimmungen sind im Wesentlichen gleich lautend. So sehen sowohl Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, KommStG als auch Paragraph 41, Absatz 3, Litera c, FLAG vor, dass die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage (Bemessungsgrundlage) gehören. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher auch - für die Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, - hinsichtlich der Kommunalsteuer die Auffassung, dass sie der Arbeitgeber nicht von Zahlungen Dritter zu leisten hat, sofern diese nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet werden. Auch wenn die Vorteile aus der Ausübung von "Stock Options" - unbestritten - ihre Wurzel im Dienstverhältnis der Mitarbeiter zur Erstrevisionswerberin haben und es sich demnach um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, unterliegen diese Vorteile dem Lohnsteuerabzug nur dann, wenn sie auf Veranlassung der Erstrevisionswerberin geleistet wurden. Ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung gehören sie zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150029.J05Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015