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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §41;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/15/0030Rechtssatz
Was die durch § 82 EStG 1988 normierte Haftung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs. 1 leg. cit. (idF vor BGBl. I Nr. 105/2014) betrifft, so erstreckt sich diese - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht auf jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, 2008/13/0106, mwN). Daran ändert es nichts, wenn der Dritte und der Arbeitgeber kapitalmäßig verflochten sind oder wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet (vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0215). Die Haftung des Arbeitgebers kann aber dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt, wenn also die Zahlung des Dritten eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 28. Mai 1998, sowie das Erkenntnis vom 24. Juli 2007, 2007/14/0028, VwSlg 8252 F/2007). Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt damit nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im Wege der Veranlagung zu erfassen (vgl. das Erkenntnis vom 29. April 2010, 2007/15/0293, mwN).Was die durch Paragraph 82, EStG 1988 normierte Haftung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, leg. cit. in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,) betrifft, so erstreckt sich diese - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht auf jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden vergleiche das Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, 2008/13/0106, mwN). Daran ändert es nichts, wenn der Dritte und der Arbeitgeber kapitalmäßig verflochten sind oder wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet vergleiche das Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0215). Die Haftung des Arbeitgebers kann aber dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt, wenn also die Zahlung des Dritten eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt vergleiche neuerlich das Erkenntnis vom 28. Mai 1998, sowie das Erkenntnis vom 24. Juli 2007, 2007/14/0028, VwSlg 8252 F/2007). Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt damit nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im Wege der Veranlagung zu erfassen vergleiche das Erkenntnis vom 29. April 2010, 2007/15/0293, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150029.J03Im RIS seit
29.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015