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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs12 Z1;Rechtssatz
Der Begriff der Einlagenrückzahlung ist - wie auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 72 und Zu 72 BlgNR 20. GP, 257) ausgeführt - ein steuerlicher, nicht handelsrechtlicher Terminus. Wenn auch in § 4 Abs. 12 Z 1 EStG 1988 zum Teil Begriffe verwendet werden, die aus dem Handelsrecht (Unternehmensrecht) stammen (worauf auch die Erläuterungen verweisen, wenn sie sich auf "Positionen", die in den "Jahresabschlüssen unter das Eigenkapital fallen" beziehen), so sind aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes darüber hinaus auch Positionen zu berücksichtigen, denen bloß abgabenrechtlich die Eigenschaft eines (verdeckten) Eigenkapitals zukommt. Schon daraus ist - entgegen dem Revisionsvorbringen - ableitbar, dass es sich hier um steuerrechtlich, und nicht unternehmensrechtlich definierte Einlagen (Eigenkapital) handelt. Auch der Umstand, dass nach § 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988 die Körperschaft den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen hat (nach den Erläuterungen: "außerbilanzmäßig"), deutet darauf hin, dass die Bewertung der Einlagen nach steuerrechtlichen (und nicht unternehmensrechtlichen) Normen zu erfolgen hat. Damit ist aber - entgegen Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, § 18 Tz 46 sowie § 3 Tz 55; und Rabel in Helbich/Wiesner/Brucker, Handbuch Umgründungen, § 18 Tz 40 - schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 12 EStG 1988 abzuleiten, dass die Einlagen steuerrechtlich definiert und zu bewerten sind (dass ein derartiges Ergebnis "steuersystematisch sinnvoll" ist, räumt auch Hügel, aaO, ein). Die Bewertung der Einlage erfolgt sohin nach steuerlichen Bestimmungen (vgl. auch Doralt, EStG11, § 4 Tz 453). Auch bei einer Buchwerteinbringung nach Art. III UmgrStG ist das steuerliche Einbringungskapital entscheidend, das unternehmensrechtliche Einbringungskapital ist hingegen ohne Bedeutung (vgl. Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz4, § 18 Tz 61 ff; Jakom/Marschner EStG, 2015, § 4 Tz 499).Der Begriff der Einlagenrückzahlung ist - wie auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 72 und Zu 72 BlgNR 20. GP, 257) ausgeführt - ein steuerlicher, nicht handelsrechtlicher Terminus. Wenn auch in Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer eins, EStG 1988 zum Teil Begriffe verwendet werden, die aus dem Handelsrecht (Unternehmensrecht) stammen (worauf auch die Erläuterungen verweisen, wenn sie sich auf "Positionen", die in den "Jahresabschlüssen unter das Eigenkapital fallen" beziehen), so sind aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes darüber hinaus auch Positionen zu berücksichtigen, denen bloß abgabenrechtlich die Eigenschaft eines (verdeckten) Eigenkapitals zukommt. Schon daraus ist - entgegen dem Revisionsvorbringen - ableitbar, dass es sich hier um steuerrechtlich, und nicht unternehmensrechtlich definierte Einlagen (Eigenkapital) handelt. Auch der Umstand, dass nach Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 3, EStG 1988 die Körperschaft den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen hat (nach den Erläuterungen: "außerbilanzmäßig"), deutet darauf hin, dass die Bewertung der Einlagen nach steuerrechtlichen (und nicht unternehmensrechtlichen) Normen zu erfolgen hat. Damit ist aber - entgegen Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Paragraph 18, Tz 46 sowie Paragraph 3, Tz 55; und Rabel in Helbich/Wiesner/Brucker, Handbuch Umgründungen, Paragraph 18, Tz 40 - schon nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 abzuleiten, dass die Einlagen steuerrechtlich definiert und zu bewerten sind (dass ein derartiges Ergebnis "steuersystematisch sinnvoll" ist, räumt auch Hügel, aaO, ein). Die Bewertung der Einlage erfolgt sohin nach steuerlichen Bestimmungen vergleiche auch Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 453). Auch bei einer Buchwerteinbringung nach Artikel römisch drei, UmgrStG ist das steuerliche Einbringungskapital entscheidend, das unternehmensrechtliche Einbringungskapital ist hingegen ohne Bedeutung vergleiche Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz4, Paragraph 18, Tz 61 ff; Jakom/Marschner EStG, 2015, Paragraph 4, Tz 499).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150002.J02Im RIS seit
07.10.2015Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015